Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.09.1994 bis 11.04.1995 — BGBl. Nr. 651/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.01.200230.06.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 37/2007
§ 201.01.199731.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 6/1997
§ 212.04.199531.12.1996 § → § BGBl. Nr. 258/1995
§ 201.09.199411.04.1995 § → § BGBl. Nr. 651/1994
§ 201.01.199431.08.1994 § → § BGBl. Nr. 94/1993
§ 223.06.197731.12.1993 BGBl. Nr. 322/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erweiterter Schutz der Verkehrsopfer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1994BGBl. Nr. 651/1994

Außerkrafttretensdatum

11.04.1995danach: BGBl. Nr. 258/1995

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

Anspruchvoraussetzungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Entschädigung im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, ist für Schäden zu leisten, die im Inland durch ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Fahrzeug verursacht wurden, wenn
    1. Ziffer eins
      trotz bestehender Versicherungspflicht kein Versicherungsvertrag bestand,
    2. Ziffer 2
      nicht binnen sechs Monaten nach dem Eintritt des Schadens eine zivilrechtlich haftpflichtige Person ermittelt werden konnte,
    3. Ziffer 3
      das Kraftfahrzeug ohne Willen des Halters benützt worden ist, wenn und soweit dieser gemäß dem Paragraph 6, des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes von der Haftung befreit ist,
    4. Ziffer 4
      für einen Schaden, der durch die Verwendung des ermittelten oder nicht ermittelten Fahrzeuges verursacht worden ist, ein Haftpflichtversicherer deshalb keine Deckung gewährt oder gewähren würde, weil der Schädiger den Eintritt der Tatsache, für die er schadenersatzpflichtig ist, vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat, oder
    5. Ziffer 5
      über das Vermögen des leistungspflichtigen Versicherers ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgelehnt worden ist.
  2. Absatz 2,Im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, besteht der Entschädigungsanspruch auch dann, wenn nicht ermittelt werden konnte, ob es sich bei dem Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, um ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Fahrzeug gehandelt hat.
  3. Absatz 3,Der Fachverband der Versicherungsunternehmen kann einen Anspruch weder mit der Begründung ablehnen, ein Haftpflichtiger habe Ersatz zu leisten, noch mit der Behauptung, ein Haftpflichtversicherer habe einzutreten, wenn dieser seine Deckungspflicht bestreitet.
  4. Absatz 4,Die Entschädigung umfaßt in allen Fällen des Absatz eins, Schäden durch Verletzung des Körpers oder der Gesundheit oder durch die Tötung einer Person, in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 3 auch solche durch Beschädigung einer Sache. Sachschäden sind jedoch nur zu ersetzen, soweit sie den Betrag von 3 000 S übersteigen.
  5. Absatz 5,Die Leistungen für Entschädigungen gemäß Absatz eins, Ziffer 5, sind mit 0,5 vH des gesamten Prämienaufkommens aller Versicherer aus der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in jedem Kalenderjahr begrenzt.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2026

Gesetzesnummer

10002406

Dokumentnummer

NOR12037792

Alte Dokumentnummer

N2199440808J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/322/P2/NOR12037792