Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Produkthaftungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 99/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 95/1993Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
§ 2. Der Schaden durch die Beschädigung einer Sache ist nur zu ersetzen, Paragraph 2, Der Schaden durch die Beschädigung einer Sache ist nur zu ersetzen,
wenn ihn nicht ein Unternehmer erlitten hat, der die Sache überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat, und
überdies nur mit dem 7 900 S übersteigenden Teil.
Schlagworte
Sachschaden, Selbstbehalt, Verbraucherschaden, Privatschaden
Dokumentnummer
NOR12036590
alte Dokumentnummer
N2199326024J