Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Produkthaftungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 99/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
§ 2.Paragraph 2,
Der Schaden durch die Beschädigung einer Sache ist nur zu ersetzen,
wenn ihn nicht ein Unternehmer erlitten hat, der die Sache überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat, und
überdies nur mit dem 500 Euro übersteigenden Teil.
Schlagworte
Sachschaden, Selbstbehalt, Verbraucherschaden, Privatschaden
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014
Dokumentnummer
NOR40022050