Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
ab 01.01.1994 — BGBl. Nr. 95/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1 heute01.01.1994 § → § BGBl. Nr. 95/1993
§ 101.07.198831.12.1993 BGBl. Nr. 99/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Produkthaftungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 95/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

Haftung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Wird durch den Fehler eines Produkts ein Mensch getötet, am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt oder eine von dem Produkt verschiedene körperliche Sache beschädigt, so haftet für den Ersatz des Schadens
    1. Ziffer eins
      der Unternehmer, der es hergestellt und in den Verkehr gebracht hat,
    2. Ziffer 2
      der Unternehmer, der es zum Vertrieb in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt und hier in den Verkehr gebracht hat (Importeur).
  2. Absatz 2,Kann der Hersteller oder - bei eingeführten Produkten - der Importeur (Absatz eins, Ziffer 2,) nicht festgestellt werden, so haftet jeder Unternehmer, der das Produkt in den Verkehr gebracht hat, nach Absatz eins,, wenn er nicht dem Geschädigten in angemessener Frist den Hersteller beziehungsweise - bei eingeführten Produkten - den Importeur oder denjenigen nennt, der ihm das Produkt geliefert hat.

Anmerkung

1. Zum Begriff "Unternehmen" (Abs. 1 und 2) siehe auch § 1 Abs. 2
KSchG, BGBl. Nr. 140/1979;
2. Zum Übergangsrecht vgl. § 19 und § 19a;
3. Zur Frage verwaltungsrechtlicher Schutzmaßnahmen siehe das
Produktsicherheitsgesetz, BGBl. Nr. 171/1983;
4. Zum Importeur siehe weiters § 17.

Schlagworte

Produkthaftpflicht, Produzentenhaftung, Produzentenhaftpflicht,
Erzeugerhaftung, Erzeugerhaftpflicht, Lieferantenhaftung, Einfuhr,
Lieferantenhaftpflicht, Händlerhaftung, Händlerhaftpflicht,
Ausfallshaftung, Ausfallshaftpflicht, Auffanghaftung, Sachschaden,
Auffanghaftpflicht, Generalimporteur, Personenschaden, Pflegekosten,
Heilungskosten, Verdienstentgang, Schmerzengeld, Unterhaltsentgang,
Auskunftspflicht, Benennungspflicht, Nennungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014

Gesetzesnummer

10002864

Dokumentnummer

NOR12036589

Alte Dokumentnummer

N2199326023J