Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 99/1988Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1988,
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
Hersteller
§ 3.Paragraph 3,
Hersteller (§ 1 Abs. 1 Z 1) ist derjenige, der das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt erzeugt hat, sowie jeder, der als Hersteller auftritt, indem er seinen Namen, seine Marke oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt. Hersteller (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,) ist derjenige, der das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt erzeugt hat, sowie jeder, der als Hersteller auftritt, indem er seinen Namen, seine Marke oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt.
Schlagworte
Produzent, Fabrikant, Zulieferer, Assembler, Rohstoff, Rohmaterial,
Bodenschätze, Mineral, Ausgangsmaterial, Ausgangsstoff, Zutat,
Scheinhersteller, Scheinproduzent, Anscheinshersteller, Warenzeichen,
Anscheinsproduzent, Quasi-Hersteller, Quasi-Produzent, Lizenz, Firma,
Als-ob-Hersteller, Als-ob-Produzent