Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EWR-Wettbewerbsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 125/1993Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Zuständigkeiten
§ 3.Paragraph 3,
Mit der Leitung der Abteilung im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, zu deren Geschäften die Vollziehung dieses Bundesgesetzes gehört, kann abweichend vom § 9 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, für die Dauer des Bestehens dieser Abteilung, höchstens jedoch für einen einmaligen, mit fünf Jahren befristeten Zeitraum eine geeignete Person im Sinne des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85 in der jeweils geltenden Fassung, auch durch Dienstvertrag betraut werden. Mit der Leitung der Abteilung im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, zu deren Geschäften die Vollziehung dieses Bundesgesetzes gehört, kann abweichend vom Paragraph 9, Bundesministeriengesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76, für die Dauer des Bestehens dieser Abteilung, höchstens jedoch für einen einmaligen, mit fünf Jahren befristeten Zeitraum eine geeignete Person im Sinne des Ausschreibungsgesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 85 in der jeweils geltenden Fassung, auch durch Dienstvertrag betraut werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2026
Dokumentnummer
NOR12036623
Alte Dokumentnummer
N2199326197J