Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EWR-Wettbewerbsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 125/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 627/1994Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 627 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Zuständigkeiten
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist die für die Durchführung der Wettbewerbsregeln zuständige österreichische Behörde, soweit nicht die Zuständigkeit der Gerichte gegeben ist. Mit der Leitung der Abteilung im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, zu deren Geschäften die Vollziehung dieses Bundesgesetzes gehört, kann abweichend vom § 9 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, für die Dauer des Bestehens dieser Abteilung, höchstens jedoch für einen einmaligen, mit fünf Jahren befristeten Zeitraum eine geeignete Person im Sinne des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85 in der jeweils geltenden Fassung, auch durch Dienstvertrag betraut werden. Eine neuerliche Betrauung durch Dienstvertrag ist nicht zulässig.Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist die für die Durchführung der Wettbewerbsregeln zuständige österreichische Behörde, soweit nicht die Zuständigkeit der Gerichte gegeben ist. Mit der Leitung der Abteilung im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, zu deren Geschäften die Vollziehung dieses Bundesgesetzes gehört, kann abweichend vom Paragraph 9, Bundesministeriengesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76, für die Dauer des Bestehens dieser Abteilung, höchstens jedoch für einen einmaligen, mit fünf Jahren befristeten Zeitraum eine geeignete Person im Sinne des Ausschreibungsgesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 85 in der jeweils geltenden Fassung, auch durch Dienstvertrag betraut werden. Eine neuerliche Betrauung durch Dienstvertrag ist nicht zulässig.
(2)Absatz 2,Dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten obliegen dabei insbesondere:
die Amtshilfe in den Fällen des Art. 55 Abs. 1 des EWR-Abkommens,die Amtshilfe in den Fällen des Artikel 55, Absatz eins, des EWR-Abkommens,
die Ergreifung erforderlicher Abhilfemaßnahmen gemäß Art. 55 Abs. 2 des EWR-Abkommens,die Ergreifung erforderlicher Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 55, Absatz 2, des EWR-Abkommens,
die Zusammenarbeit mit der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission in den im Protokoll 23 zum EWR-Abkommen und in den im Kapitel II Art. 10,11 und 12 des Protokolls 4 genannten Fällen,die Zusammenarbeit mit der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission in den im Protokoll 23 zum EWR-Abkommen und in den im Kapitel römisch zwei Artikel 10,,11 und 12 des Protokolls 4 genannten Fällen,
die Zusammenarbeit mit der EG-Kommission in den im Protokoll 24 zum EWR-Abkommen genannten Fällen,
die Vornahme von Nachprüfungen gemäß Kapitel II Art. 13 und 14 des Protokolls 4,die Vornahme von Nachprüfungen gemäß Kapitel römisch zwei Artikel 13 und 14 des Protokolls 4,
die Anhörung Beteiligter und Dritter gemäß Kapitel II Art. 19 des Protokolls 4,die Anhörung Beteiligter und Dritter gemäß Kapitel römisch zwei Artikel 19, des Protokolls 4,
die Besorgung der Aufgaben, die in den diesen Bestimmungen entsprechenden Artikeln der Kapitel IV bis XVI des Protokolls 4 angeführt sind,die Besorgung der Aufgaben, die in den diesen Bestimmungen entsprechenden Artikeln der Kapitel römisch vier bis römisch sechzehn des Protokolls 4 angeführt sind,
die Wahrnehmung von Befugnissen und Verpflichtungen Österreichs gegenüber der EG-Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes sowie
die Prüfung von wettbewerbsrechtlichen Entscheidungen der EG-Kommission sowie des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften daraufhin, ob diese nach den Bestimmungen des EWR-Abkommens ergangen sind.
(3)Absatz 3,Handelt es sich um Unternehmen oder Unternehmensverbände des Verkehrsbereiches oder Post- und Fernmeldebereiches oder andere Unternehmen im Wirkungsbereich des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vorzugehen. Ist im Fall des Abs. 2 Z 4 der Wirkungsbereich des Bundeskanzlers betroffen, so ist im Einvernehmen mit diesem vorzugehen.Handelt es sich um Unternehmen oder Unternehmensverbände des Verkehrsbereiches oder Post- und Fernmeldebereiches oder andere Unternehmen im Wirkungsbereich des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vorzugehen. Ist im Fall des Absatz 2, Ziffer 4, der Wirkungsbereich des Bundeskanzlers betroffen, so ist im Einvernehmen mit diesem vorzugehen.
(4)Absatz 4,Mit der Leitung der Sektion Industrie im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten kann abweichend von § 9 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, für die Dauer des Bestehens dieser Sektion, höchstens jedoch für einen einmaligen, mit fünf Jahren befristeten Zeitraum eine geeignete Person im Sinne des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, in der jeweils geltenden Fassung, auch durch Dienstvertrag betraut werden. Eine neuerliche Betrauung durch Dienstvertrag ist nicht zulässig.Mit der Leitung der Sektion Industrie im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten kann abweichend von Paragraph 9, Bundesministeriengesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76, für die Dauer des Bestehens dieser Sektion, höchstens jedoch für einen einmaligen, mit fünf Jahren befristeten Zeitraum eine geeignete Person im Sinne des Ausschreibungsgesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 85, in der jeweils geltenden Fassung, auch durch Dienstvertrag betraut werden. Eine neuerliche Betrauung durch Dienstvertrag ist nicht zulässig.
Anmerkung
Zu Abs. 2 Z 9: Vgl. Art. 110 Abs. 2 EWR-Abkommen und die Erklärung
der Regierung Österreichs zu dieser Bestimmung.
Schlagworte
BGBl. Nr. 76/1986, BGBl. Nr. 85/1989, Postbereich, BMwA, BMöWV,
ESA, Europäische Kommission, BKA
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2026
Dokumentnummer
NOR12037776
Alte Dokumentnummer
N2199440256J