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§ 4 EWR-WBG

Fassungen
01.01.1994 bis 19.08.1994 — BGBl. Nr. 125/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 420.08.199431.12.1994 § → § BGBl. Nr. 627/1994 · aufgehoben
§ 401.01.199419.08.1994 BGBl. Nr. 125/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EWR-Wettbewerbsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 125/1993

Außerkrafttretensdatum

19.08.1994danach: BGBl. Nr. 627/1994

Abkürzung

EWR-WBG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Befugnisse

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Soweit es zur Wahrnehmung der im Paragraph 3, umschriebenen Aufgaben erforderlich ist, kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen die Erteilung von Auskünften innerhalb einer jeweils zu setzenden Frist anfordern sowie nötigenfalls die geschäftlichen Unterlagen einsehen und prüfen oder durch geeignete Sachverständige einsehen und prüfen lassen.
  2. Absatz 2,Die Inhaber der Unternehmen und deren Vertreter, bei juristischen Personen und teilrechtsfähigen Personengesellschaften die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen und die Prüfung dieser geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken zu dulden.

Schlagworte

Geschäftsgrundstück, Duldungspflicht, Auskunftspflicht, BMwA, Hausdurchsuchung

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2026

Gesetzesnummer

10003124

Dokumentnummer

NOR12036624

Alte Dokumentnummer

N2199326198J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/125/P4/NOR12036624