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§ 4 EWR-WBG

Fassungen
20.08.1994 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 627/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 420.08.199431.12.1994 § → § BGBl. Nr. 627/1994 · aufgehoben
§ 401.01.199419.08.1994 BGBl. Nr. 125/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EWR-Wettbewerbsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 627 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

20.08.1994BGBl. Nr. 627/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

EWR-WBG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Befugnisse

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Soweit es zur Wahrnehmung der im Paragraph 3, umschriebenen Aufgaben erforderlich ist, kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen die Erteilung von Auskünften innerhalb einer jeweils zu setzenden Frist anfordern sowie nötigenfalls die geschäftlichen Unterlagen einsehen und prüfen oder durch geeignete Sachverständige einsehen und prüfen lassen.
  2. Absatz 2,Die Inhaber der Unternehmen und deren Vertreter, bei juristischen Personen und teilrechtsfähigen Personengesellschaften die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen und die Prüfung dieser geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken zu dulden.
  3. Absatz 3,Bei Vorliegen einer Nachprüfungsentscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen die in Artikel 53 bis 60 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,, enthaltenen Wettbewerbsregeln hat das Kartellgericht auf Antrag des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten eine Hausdurchsuchung anzuordnen. Das Kartellgericht hat neben der Echtheit der Nachprüfungsentscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde nur zu prüfen, ob die beabsichtigte Durchsuchung nicht willkürlich oder, gemessen am Gegenstand der Nachprüfung, unverhältnismäßig ist. Über die Erlassung des Hausdurchsuchungsbefehls entscheidet der Vorsitzende des Kartellgerichts allein im Verfahren außer Streitsachen. Das Rechtsmittel der Vorstellung ist ausgeschlossen. Die Durchsuchung ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kraft des mit Gründen versehenen richterlichen Befehles vorzunehmen.
  4. Absatz 4,Handelt es sich um Unternehmen oder Unvernehmensverbände Anmerkung, richtig: Unternehmensverbände) im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, erster Satz, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr von der Nachprüfungsentscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  5. Absatz 5,Der Hausdurchsuchungsbefehl ist der in Absatz 2, genannten Person sogleich bei der Hausdurchsuchung oder doch innerhalb von 24 Stunden zuzustellen. Die Hausdurchsuchung ist nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung vorzunehmen, wobei an die Stelle der Gerichtszeugen eine Vertrauensperson tritt, die der Betroffene beiziehen kann.

Anmerkung

Zum Abs. 3: Zum Kartellgericht siehe die §§ 88 ff KartG 1988,
BGBl. Nr. 600/1988.

Schlagworte

Geschäftsgrundstück, Duldungspflicht, Auskunftspflicht, BMwA,
BMöWV, StPO

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2026

Gesetzesnummer

10003124

Dokumentnummer

NOR12037777

Alte Dokumentnummer

N2199440257J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/125/P4/NOR12037777