Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentanwaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 109/1993Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Text
ABSCHNITT IIIABSCHNITT römisch drei
Rechte und Pflichten der Patentanwälte
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Der Patentanwalt ist zur berufsmäßigen Beratung auf dem Gebiet des Erfindungs-, Sortenschutz-, Halbleiterschutz-, Kennzeichen- und Musterwesens, ferner zur berufsmäßigen Vertretung vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat sowie in Angelegenheiten des Sorten- und des Musterschutzes vor den zuständigen Verwaltungsbehörden berechtigt.
(2)Absatz 2,In Rechtsstreitigkeiten, deren Gegenstand Angelegenheiten des Abs. 1 sind, ist auf Antrag einer Partei ihrem Patentanwalt das Wort zu gestatten.In Rechtsstreitigkeiten, deren Gegenstand Angelegenheiten des Absatz eins, sind, ist auf Antrag einer Partei ihrem Patentanwalt das Wort zu gestatten.
(3)Absatz 3,Patentanwälte, die in Ausübung ihrer Berufstätigkeit an mündlichen Verhandlungen vor der Nichtigkeitsabteilung oder Beschwerdeabteilung des Patentamtes teilnehmen, sind zum Tragen eines Amtskleides berechtigt. Durch Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie werden die näheren Bestimmungen über die Form des Amtskleides getroffen.
Anmerkung
Eine Verordnung nach Abs. 3 ist nicht erlassen worden.
Schlagworte
Erfindungswesen, Kennzeichenwesen, Sortenschutzwesen, Halbleiterschutzwesen, OPUMS
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Dokumentnummer
NOR12036633
Alte Dokumentnummer
N2199326381J