Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentanwaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1967Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Text
ABSCHNITT IIIABSCHNITT römisch drei
Rechte und Pflichten der Patentanwälte
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Der Patentanwalt ist zur berufsmäßigen Beratung in Patent-, Marken- und Musterangelegenheiten, ferner zur berufsmäßigen Vertretung von Parteien in Patent- und Markenangelegenheiten vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat sowie in außerstreitigen Angelegenheiten des Musterschutzes vor den hiefür zuständigen Verwaltungsbehörden berechtigt.
(2)Absatz 2,In Rechtsstreitigkeiten, für deren Entscheidung eines der im Patent-, Markenschutz- oder Musterschutzgesetz geregelten Rechtsverhältnisse eine Rolle spielt, ist auf Antrag einer Partei ihrem Patentanwalt zu dieser Frage das Wort zu gestatten.
(3)Absatz 3,Patentanwälte, die in Ausübung ihrer Berufstätigkeit an mündlichen Verhandlungen vor der Nichtigkeitsabteilung oder Beschwerdeabteilung des Patentamtes teilnehmen, sind zum Tragen eines Amtskleides berechtigt. Durch Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie werden die näheren Bestimmungen über die Form des Amtskleides getroffen.
Anmerkung
Eine Verordnung nach Abs. 3 ist nicht erlassen worden.
Schlagworte
Patentangelegenheit, Patentgesetz, Markenangelegenheit, Markenschutzgesetz, Patentsenat
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Dokumentnummer
NOR40255656