Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 529/1993Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Text
§ 19. (1) Börsemitglieder sind auszuschließen, wennParagraph 19, (1) Börsemitglieder sind auszuschließen, wenn
bei ihnen die Zulassungsvoraussetzungen zum Zulassungszeitpunkt nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind,
sie ihren Pflichten nicht nachkommen.
(2)Absatz 2,Für die Dauer des Ausschlußverfahrens kann der Präsident das Ruhen der Mitgliedschaft verfügen.
(3)Absatz 3,Sind die Ausschließungsgründe gemäß Abs. 1 Z 2 vorübergehender und behebbarer Natur und trifft das Mitglied kein grobes Verschulden, so kann anstelle des Ausschlusses das Ruhen der Mitgliedschaft für die Dauer des Vorliegens dieser Gründe verfügt werden.Sind die Ausschließungsgründe gemäß Absatz eins, Ziffer 2, vorübergehender und behebbarer Natur und trifft das Mitglied kein grobes Verschulden, so kann anstelle des Ausschlusses das Ruhen der Mitgliedschaft für die Dauer des Vorliegens dieser Gründe verfügt werden.
(4)Absatz 4,Werden bei einem Mitglied einer Wertpapierbörse die im § 15 Abs. 4 genannten Anforderungen an die technischen Einrichtungen des Börsemitglieds nicht mehr erfüllt, so ist unter den Voraussetzungen des Abs. 3 der Ausschluß von der Teilnahme am Börsehandel im Handelssystem für die Dauer der Störung zu verfügen. Das Recht zum Handel im Börsesaal sowie die übrigen Mitgliedschaftsrechte werden durch diese Verfügung nicht berührt. Jedoch ist, wenn nicht innerhalb einer vom Präsidenten zu setzenden angemessenen Nachfrist den Erfordernissen des § 15 Abs. 4 wieder entsprochen wird, gemäß Abs. 1 vorzugehen.Werden bei einem Mitglied einer Wertpapierbörse die im Paragraph 15, Absatz 4, genannten Anforderungen an die technischen Einrichtungen des Börsemitglieds nicht mehr erfüllt, so ist unter den Voraussetzungen des Absatz 3, der Ausschluß von der Teilnahme am Börsehandel im Handelssystem für die Dauer der Störung zu verfügen. Das Recht zum Handel im Börsesaal sowie die übrigen Mitgliedschaftsrechte werden durch diese Verfügung nicht berührt. Jedoch ist, wenn nicht innerhalb einer vom Präsidenten zu setzenden angemessenen Nachfrist den Erfordernissen des Paragraph 15, Absatz 4, wieder entsprochen wird, gemäß Absatz eins, vorzugehen.
Dokumentnummer
NOR12036776
Alte Dokumentnummer
N2199329314J