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§ 19 BörseG

Fassungen
01.10.1993 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 529/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1901.01.199802.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 11/1998 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 1901.10.199331.12.1997 § → § BGBl. Nr. 529/1993
§ 1901.12.198930.09.1993 BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.10.1993BGBl. Nr. 529/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997danach: BGBl. I Nr. 11/1998

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Paragraph 19, (1) Börsemitglieder sind auszuschließen, wenn

  1. Ziffer eins
    bei ihnen die Zulassungsvoraussetzungen zum Zulassungszeitpunkt nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind,
  2. Ziffer 2
    sie ihren Pflichten nicht nachkommen.
  1. Absatz 2,Für die Dauer des Ausschlußverfahrens kann der Präsident das Ruhen der Mitgliedschaft verfügen.
  2. Absatz 3,Sind die Ausschließungsgründe gemäß Absatz eins, Ziffer 2, vorübergehender und behebbarer Natur und trifft das Mitglied kein grobes Verschulden, so kann anstelle des Ausschlusses das Ruhen der Mitgliedschaft für die Dauer des Vorliegens dieser Gründe verfügt werden.
  3. Absatz 4,Werden bei einem Mitglied einer Wertpapierbörse die im Paragraph 15, Absatz 4, genannten Anforderungen an die technischen Einrichtungen des Börsemitglieds nicht mehr erfüllt, so ist unter den Voraussetzungen des Absatz 3, der Ausschluß von der Teilnahme am Börsehandel im Handelssystem für die Dauer der Störung zu verfügen. Das Recht zum Handel im Börsesaal sowie die übrigen Mitgliedschaftsrechte werden durch diese Verfügung nicht berührt. Jedoch ist, wenn nicht innerhalb einer vom Präsidenten zu setzenden angemessenen Nachfrist den Erfordernissen des Paragraph 15, Absatz 4, wieder entsprochen wird, gemäß Absatz eins, vorzugehen.

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12036776

Alte Dokumentnummer

N2199329314J