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§ 19 BörseG

Fassungen
01.01.1998 bis 02.01.2018 — BGBl. I Nr. 11/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1901.01.199802.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 11/1998 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 1901.10.199331.12.1997 § → § BGBl. Nr. 529/1993
§ 1901.12.198930.09.1993 BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. I Nr. 11/1998

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Börsemitglieder sind auszuschließen, wenn
    1. Ziffer eins
      bei ihnen die Zulassungsvoraussetzungen zum Zulassungszeitpunkt nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind,
    2. Ziffer 2
      sie ihren Pflichten nicht nachkommen.
  2. Absatz 2,Das Börseunternehmen hat das Recht, für die Dauer seiner Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Ausschließung vorliegen, ein Ruhen der Mitgliedschaft des in Prüfung gezogenen Mitgliedes zu verfügen. Der Ausschluß eines Mitgliedes wird durch eine Ausschlußerklärung des Börseunternehmens bewirkt. Ein Besitzstörungsverfahren oder einstweilige Verfügungen nach der EO wegen Handlungen des Börseunternehmens im Zusammenhang mit dem Ausschluß von der Börsemitgliedschaft sind unzulässig. Gleiches gilt für die Verfügungen des Börseunternehmens nach Absatz 3 und 4,
  3. Absatz 3,Sind die Ausschließungsgründe gemäß Absatz eins, Ziffer 2, vorübergehender und behebbarer Natur und trifft das Mitglied kein grobes Verschulden, so kann anstelle des Ausschlusses das Ruhen der Mitgliedschaft für die Dauer des Vorliegens dieser Gründe verfügt werden.
  4. Absatz 4,Werden bei einem Mitglied einer Wertpapierbörse die im Paragraph 15, Absatz 3, genannten Anforderungen an die technischen Einrichtungen des Börsemitglieds nicht mehr erfüllt, so ist unter den Voraussetzungen des Absatz 3, der Ausschluß von der Teilnahme am Börsehandel im Handelssystem für die Dauer der Störung zu verfügen. Das Recht zum Handel im Börsesaal sowie die übrigen Mitgliedschaftsrechte werden durch diese Verfügung nicht berührt. Jedoch ist, wenn nicht innerhalb einer vom Börseunternehmen zu setzenden angemessenen Nachfrist den Erfordernissen des Paragraph 15, Absatz 3, wieder entsprochen wird, gemäß Absatz eins, vorzugehen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/1998

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12040349

Alte Dokumentnummer

N2199850693L