Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 529/1993Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 74Paragraph 74
Text
Prospekt für die Börsezulassung
§ 74. (1) Der Prospekt ist in deutscher Sprache zu erstellen und hat jene Angaben zu enthalten, die es den Anlegern ermöglichen, sich ein Urteil über die Wertpapiere, Vermögens- und Ertragslage des Emittenten und dessen Entwicklungsaussichten sowie über seine rechtliche Stellung zu bilden.Paragraph 74, (1) Der Prospekt ist in deutscher Sprache zu erstellen und hat jene Angaben zu enthalten, die es den Anlegern ermöglichen, sich ein Urteil über die Wertpapiere, Vermögens- und Ertragslage des Emittenten und dessen Entwicklungsaussichten sowie über seine rechtliche Stellung zu bilden.
(2)Absatz 2,Zur Urteilsbildung im Sinne des Abs. 1 hat der ProspektZur Urteilsbildung im Sinne des Absatz eins, hat der Prospekt
für die amtliche Notierung die in den entsprechenden Schemata der Anlagen A bis J vorgesehenen Angaben,
für den geregelten Freiverkehr die in den entsprechenden Schemata gemäß den Anlagen A bis C zum KMG vorgesehenen Angaben zu enthalten.
(3)Absatz 3,Läßt sich das zur Zulassung beantragte Wertpapier hinsichtlich der damit verbundenen Rechte den in den Schemata A bis J oder A bis C gemäß Anlagen zum KMG geregelten Wertpapieren nicht zuordnen, so hat der Exekutivausschuß die Aufnahme der für die Urteilsbildung im Sinne des Abs. 1 erforderlichen Angaben in den Prospekt und seine schematische Anordnung zu bestimmen.Läßt sich das zur Zulassung beantragte Wertpapier hinsichtlich der damit verbundenen Rechte den in den Schemata A bis J oder A bis C gemäß Anlagen zum KMG geregelten Wertpapieren nicht zuordnen, so hat der Exekutivausschuß die Aufnahme der für die Urteilsbildung im Sinne des Absatz eins, erforderlichen Angaben in den Prospekt und seine schematische Anordnung zu bestimmen.
(4)Absatz 4,Bei Wertpapieren, die Rechte aus der Veranlagung in Immobilien verbriefen, sind Zusatzangaben gemäß dem Schema der Anlage D zum KMG zu erstellen.
Dokumentnummer
NOR12036807
Alte Dokumentnummer
N2199329345J