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§ 74 BörseG

Fassungen
01.07.1999 bis 09.08.2005 — BGBl. I Nr. 123/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7429.12.201502.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 150/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 7426.04.200728.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 19/2007
§ 7410.08.200525.04.2007 § → § BGBl. I Nr. 78/2005
§ 7401.07.199909.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 123/1999
§ 7401.01.199830.06.1999 § → § BGBl. I Nr. 11/1998
§ 7401.10.199331.12.1997 § → § BGBl. Nr. 529/1993
§ 7401.12.198930.09.1993 BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 74

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. I Nr. 123/1999

Außerkrafttretensdatum

09.08.2005danach: BGBl. I Nr. 78/2005

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Prospekt für die Börsezulassung

Paragraph 74, (1) Der Prospekt ist in deutscher oder in einer sonstigen, auf den Finanzmärkten üblichen Sprache, die vom Börseunternehmen für Zwecke der Zulassung zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr durch im Veröffentlichungsblatt des Börseunternehmens kundzumachende Verordnung akzeptiert wird, wobei die englische Sprache bereits vor Erlassung einer Verordnung als akzeptiert gilt, zu erstellen. Er hat jene Angaben zu enthalten, die es den Anlegern ermöglichen, sich ein Urteil über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten und dessen Entwicklungsaussichten und über die mit den Verkehrsgegenständen verbundenen Rechte zu bilden. Die Zulassung eines Verkehrsgegenstandes zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr auf Grund eines fremdsprachigen Prospektes im Sinne des ersten Satzes ersetzt das Erfordenis der Erstellung des Prospektes in deutscher Sprache nach Paragraph 7, Absatz eins, KMG.

  1. Absatz 2,Zur Urteilsbildung im Sinne des Absatz eins, hat der Prospekt
    1. Ziffer eins
      für die amtliche Notierung die in den entsprechenden Schemata der Anlagen A bis J vorgesehenen Angaben,
    2. Ziffer 2
      für den geregelten Freiverkehr die in den entsprechenden Schemata gemäß den Anlagen A bis C zum KMG vorgesehenen Angaben zu enthalten.
  2. Absatz 3,Läßt sich das zur Zulassung beantragte Wertpapier hinsichtlich der damit verbundenen Rechte den in den Schemata A bis J oder A bis C gemäß Anlagen zum KMG geregelten Wertpapieren nicht zuordnen, so hat das Börseunternehmen die Aufnahme der für die Urteilsbildung im Sinne des Absatz eins, erforderlichen Angaben in den Prospekt und seine schematische Anordnung zu bestimmen.
  3. Absatz 4,Bei Wertpapieren, die Rechte aus der Veranlagung in Immobilien verbriefen, sind Zusatzangaben gemäß dem Schema der Anlage D zum KMG zu erstellen.

Schlagworte

Vermögenslage, Finanzlage

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12041142

Alte Dokumentnummer

N2199961111L