Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 153/1994BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 153/1994
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 127Paragraph 127
Text
Aufstellen des Lageberichts
§ 127.Paragraph 127,
(1)Absatz eins,Der Vorstand hat in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr einen Lagebericht aufzustellen und diesen mit dem Jahresabschluß (§ 222 Abs. 1 HGB) und dem Vorschlag für die Gewinnverteilung (§ 126) dem Aufsichtsrat vorzulegen.Der Vorstand hat in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr einen Lagebericht aufzustellen und diesen mit dem Jahresabschluß (Paragraph 222, Absatz eins, HGB) und dem Vorschlag für die Gewinnverteilung (Paragraph 126,) dem Aufsichtsrat vorzulegen.
(2)Absatz 2,Der Vorstand hat den Lagebericht mit dem Bericht des Aufsichtsrats (§ 96) der Hauptversammlung zur Verhandlung über die Entlastung, die Gewinnverteilung und die Feststellung des Jahresabschlusses (§ 125 Abs. 3) vorzulegen. § 125 Abs. 5 über die Auflegung des Jahresabschlusses gilt sinngemäß.Der Vorstand hat den Lagebericht mit dem Bericht des Aufsichtsrats (Paragraph 96,) der Hauptversammlung zur Verhandlung über die Entlastung, die Gewinnverteilung und die Feststellung des Jahresabschlusses (Paragraph 125, Absatz 3,) vorzulegen. Paragraph 125, Absatz 5, über die Auflegung des Jahresabschlusses gilt sinngemäß.
Anmerkung
Die Übergangsvorschrift des Art. XI Abs. 1 RLG, BGBl.
Nr. 475/1990, ist nicht anzuwenden, sie gilt nur im Zusammenhang mit
der Rechnungslegung; die Neufassung ist daher schon seit dem 1. 8.
1990 anzuwenden.
ÜR: Art. VIII Abs. 1 und 5, BGBl. Nr. 153/1994
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2009
Dokumentnummer
NOR12037435
alte Dokumentnummer
N2199433887J