Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2005BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 127Paragraph 127
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 262 Abs. 10.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 262, Absatz 10,
Text
Aufstellen des Lageberichts
§ 127.Paragraph 127,
(1)Absatz eins,Der Vorstand hat in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr einen Lagebericht aufzustellen und diesen mit dem Jahresabschluß (§ 222 Abs. 1 HGB) und dem Vorschlag für die Gewinnverteilung (§ 126) dem Aufsichtsrat vorzulegen.Der Vorstand hat in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr einen Lagebericht aufzustellen und diesen mit dem Jahresabschluß (Paragraph 222, Absatz eins, HGB) und dem Vorschlag für die Gewinnverteilung (Paragraph 126,) dem Aufsichtsrat vorzulegen.
(2)Absatz 2,Der Vorstand hat den Lagebericht mit dem Bericht des Aufsichtsrats (§ 96) der Hauptversammlung zur Verhandlung über die Entlastung, die Gewinnverteilung und die Feststellung des Jahresabschlusses (§ 125 Abs. 3) vorzulegen. § 125 Abs. 5 über die Auflegung des Jahresabschlusses gilt sinngemäß.Der Vorstand hat den Lagebericht mit dem Bericht des Aufsichtsrats (Paragraph 96,) der Hauptversammlung zur Verhandlung über die Entlastung, die Gewinnverteilung und die Feststellung des Jahresabschlusses (Paragraph 125, Absatz 3,) vorzulegen. Paragraph 125, Absatz 5, über die Auflegung des Jahresabschlusses gilt sinngemäß.
(3)Absatz 3,Abs. 1 und 2 gelten für den Konzernlagebericht sinngemäß.Absatz eins und 2 gelten für den Konzernlagebericht sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2009
Dokumentnummer
NOR40065361