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§ 16 GMG

Fassungen
01.04.1994 bis 31.01.1999 — BGBl. Nr. 211/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute01.07.2005 § → § BGBl. I Nr. 149/2004
§ 1601.02.199930.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 175/1998
§ 1601.04.199431.01.1999 BGBl. Nr. 211/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebrauchsmustergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.04.1994BGBl. Nr. 211/1994

Außerkrafttretensdatum

31.01.1999danach: BGBl. I Nr. 175/1998

Abkürzung

GMG

Index

26/03 Patentrecht

Text

Priorität

Paragraph 16, (1) Mit dem Tag der ordnungsgemäßen

Anmeldung eines Gebrauchsmusters erlangt der Anmelder das Prioritätsrecht.

  1. Absatz 2,Gesonderte Prioritäten für einzelne Teile des Anmeldungsgegenstandes (Teilprioritäten) können nur auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen beansprucht werden. Solche Teilprioritäten sind auch dann zulässig, wenn für die Priorität eines Merkmales des Anmeldungsgegenstandes der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Patentamt maßgebend bleibt. Für einen Anspruch können auch mehrere Prioritäten beansprucht werden.
  2. Absatz 3,Die Anmeldegebühr ist in dem der Zahl aller beanspruchten Prioritäten der Anmeldung entsprechenden Vielfachen ihres Ausmaßes zu zahlen. Wird die volle Zahlung nicht innerhalb der hiefür gesetzten Frist ordungsgemäß Anmerkung, richtig: ordnungsgemäß) nachgewiesen (Paragraph 49,), so bestimmt sich die Priorität der Anmeldung nach dem Tag ihres Einlangens beim Patentamt (Absatz eins,), und der eingezahlte Teilbetrag ist, soweit er die einfache Anmeldegebühr übersteigt, zurückzuzahlen.

Anmerkung

1. Zum Abs. 2: Art. 4 lit. G PVÜ, BGBl. Nr. 399/1973.
2. Zum Abs. 3: Anmeldegebühr: § 46 Abs. 1.
3. Siehe auch § 18 Abs. 4 und § 20.

Gesetzesnummer

10003230

Dokumentnummer

NOR12037464

alte Dokumentnummer

N2199434350J