Rechtstracker.at

§ 19 GMG

Fassungen
01.04.1994 bis 30.06.2005 — BGBl. Nr. 211/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute20.05.2023 § → § BGBl. I Nr. 51/2023
§ 1917.12.200919.05.2023 § → § BGBl. I Nr. 126/2009
§ 1901.07.200516.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 149/2004
§ 1901.04.199430.06.2005 BGBl. Nr. 211/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebrauchsmustergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.04.1994BGBl. Nr. 211/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005danach: BGBl. I Nr. 149/2004

Abkürzung

GMG

Index

26/03 Patentrecht

Text

Recherchenbericht

Paragraph 19, (1) Bestehen gegen die Veröffentlichung und Registrierung des Gebrauchsmusters keine Bedenken, erstellt das Patentamt den Recherchenbericht, in dem die vom Patentamt zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichtes ermittelten Schriftstücke genannt werden, die zur Beurteilung der Neuheit und des erfinderischen Schritts in Betracht gezogen werden können.

  1. Absatz 2,Dem Recherchenbericht sind die Ansprüche zugrunde zu legen. Paragraph 4, Absatz 2, Satz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden. Der Recherchenbericht ist möglichst binnen sechs Monaten ab dem Anmeldetag zu erstellen.
  2. Absatz 3,Stellt der Anmelder keinen Antrag auf beschleunigte Veröffentlichung und Registrierung (Paragraph 27,), so ist der Recherchenbericht dem Anmelder mit der Aufforderung zuzustellen, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung des Berichtes die Veröffentlichungsgebühr (Paragraph 46, Absatz 2,) zu zahlen und die Zahlung ordnungsgemäß nachzuweisen (Paragraph 49,). Die Frist ist auf begründeten Antrag einmal um zwei Monate zu verlängern.
  3. Absatz 4,Der Anmelder kann innerhalb der im Absatz 3, vorgesehenen Frist die Ansprüche ändern, wobei er eine neue Fassung aller aufrechterhaltenen Ansprüche in zwei Ausfertigungen vorzulegen hat. Eine Ergänzung oder Änderung des Recherchenberichtes erfolgt in einem solchen Fall nicht. Es wird nicht geprüft, oh die geänderten Ansprüche einheitlich (Paragraph 13, Absatz 3,) sind. Paragraph 18, Absatz 5, ist anzuwenden.
  4. Absatz 5,Ist die rechtzeitige Zahlung der Veröffentlichungsgebühr nicht ordnungsgemäß nachgewiesen worden (Absatz 3,) oder sind die geänderten Ansprüche (Absatz 4,) mangelhaft, ist dem Anmelder zur Behebung der Mängel eine einmonatige Frist zu setzen. Werden die Mängel nicht innerhalb dieser Frist behoben, ist die Anmeldung zurückzuweisen.

Gesetzesnummer

10003230

Dokumentnummer

NOR12037467

Alte Dokumentnummer

N2199434353J