Rechtstracker.at

§ 19 GMG

Fassungen
01.07.2005 bis 16.12.2009 — BGBl. I Nr. 149/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute20.05.2023 § → § BGBl. I Nr. 51/2023
§ 1917.12.200919.05.2023 § → § BGBl. I Nr. 126/2009
§ 1901.07.200516.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 149/2004
§ 1901.04.199430.06.2005 BGBl. Nr. 211/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebrauchsmustergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 211 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. I Nr. 149/2004

Außerkrafttretensdatum

16.12.2009danach: BGBl. I Nr. 126/2009

Abkürzung

GMG

Index

26/03 Patentrecht

Text

Recherchenbericht

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Bestehen gegen die Veröffentlichung und Registrierung des Gebrauchsmusters keine Bedenken, erstellt das Patentamt den Recherchenbericht, in dem die vom Patentamt zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichtes ermittelten Schriftstücke genannt werden, die zur Beurteilung der Neuheit und des erfinderischen Schritts in Betracht gezogen werden können.
  2. Absatz 2,Dem Recherchenbericht sind die Ansprüche zugrunde zu legen. Paragraph 4, Absatz 2, Satz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden. Der Recherchenbericht ist möglichst binnen sechs Monaten ab dem Anmeldetag zu erstellen.
  3. Absatz 3,Stellt der Anmelder keinen Antrag auf beschleunigte Veröffentlichung und Registrierung (Paragraph 27,), so ist der Recherchenbericht dem Anmelder mit der Aufforderung zuzustellen, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung des Berichtes die Veröffentlichungsgebühr zu zahlen und die Zahlung ordnungsgemäß nachzuweisen. Die Frist ist auf begründeten Antrag zu verlängern.
  4. Absatz 4,Der Anmelder kann innerhalb der im Absatz 3, vorgesehenen Frist die Ansprüche ändern, wobei er eine neue Fassung aller aufrechterhaltenen Ansprüche in zwei Ausfertigungen vorzulegen hat. Eine Ergänzung oder Änderung des Recherchenberichtes erfolgt in einem solchen Fall nicht. Es wird nicht geprüft, oh die geänderten Ansprüche einheitlich (Paragraph 13, Absatz 3,) sind. Paragraph 18, Absatz 5, ist anzuwenden.
  5. Absatz 5,Ist die Zahlung der Veröffentlichungsgebühr nicht ordnungsgemäß nachgewiesen worden (Absatz 3,) oder sind die geänderten Ansprüche (Absatz 4,) mangelhaft, ist dem Anmelder zur Behebung der Mängel eine einmonatige Frist zu setzen. Werden die Mängel nicht innerhalb dieser Frist behoben, ist die Anmeldung zurückzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2010

Gesetzesnummer

10003230

Dokumentnummer

NOR40059628