Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gebrauchsmustergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 211/1994Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Text
VII. GEBÜHRENrömisch sieben. GEBÜHREN
Anmeldegebühr, Veröffentlichungsgebühr, Zuschlagsgebühr
§ 46. (1) Bei der Anmeldung eines Gebrauchsmusters ist eine Anmeldegebühr von 700 S zu zahlen. Eine Rückzahlung der Anmeldegebühr erfolgt nicht.Paragraph 46, (1) Bei der Anmeldung eines Gebrauchsmusters ist eine Anmeldegebühr von 700 S zu zahlen. Eine Rückzahlung der Anmeldegebühr erfolgt nicht.
(2)Absatz 2,Für die Veröffentlichung eines Gebrauchsmusters ist eine Veröffentlichungsgebühr von 1 000 S zu zahlen.
(3)Absatz 3,Für die beschleunigte Veröffentlichung und Registrierung eines Gebrauchsmusters (§ 27) ist eine Zuschlagsgebühr von 700 S zu zahlen.Für die beschleunigte Veröffentlichung und Registrierung eines Gebrauchsmusters (Paragraph 27,) ist eine Zuschlagsgebühr von 700 S zu zahlen.
Dokumentnummer
NOR12037494
alte Dokumentnummer
N2199434380J