Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gebrauchsmustergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 211/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2004Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Text
VII. GEBÜHRENrömisch sieben. GEBÜHREN
Anmeldegebühr, Veröffentlichungsgebühr, Zuschlagsgebühr
§ 46. (1) Bei der Anmeldung eines Gebrauchsmusters ist eine Anmeldegebühr von 50 € zu zahlen. Eine Rückzahlung der Anmeldegebühr erfolgt nicht.Paragraph 46, (1) Bei der Anmeldung eines Gebrauchsmusters ist eine Anmeldegebühr von 50 € zu zahlen. Eine Rückzahlung der Anmeldegebühr erfolgt nicht.
(2)Absatz 2,Für die Veröffentlichung eines Gebrauchsmusters ist eine Veröffentlichungsgebühr von 72 € zu zahlen.
(3)Absatz 3,Für die beschleunigte Veröffentlichung und Registrierung eines Gebrauchsmusters (§ 27) ist eine Zuschlagsgebühr von 50 € zu zahlen.Für die beschleunigte Veröffentlichung und Registrierung eines Gebrauchsmusters (Paragraph 27,) ist eine Zuschlagsgebühr von 50 € zu zahlen.
Dokumentnummer
NOR40024943