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§ 48 GMG

Fassungen
01.04.1994 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 211/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 48 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 126/2013
§ 4801.01.200230.06.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2004
§ 4801.04.199431.12.2001 BGBl. Nr. 211/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebrauchsmustergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.04.1994BGBl. Nr. 211/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

GMG

Index

26/03 Patentrecht

Text

Verfahrensgebühren

Paragraph 48, (1) Die Gebühren betragen für:

  1. die Beschwerde (§ 35) .......................   900 S;

  2. jeden vor der Nichtigkeitsabteilung zu

     verhandelnden Antrag ........................ 2 900 S;

  3. die Berufung (§ 37) ......................... 4 400 S;

  4. den Antrag auf Eintragung des

     Vorbenützerrechtes (§ 5 Abs. 5), auf

     Übertragung unter Lebenden (§ 10), auf

     Eintragung einer Lizenz oder einer

     Lizenzübertragung oder auf eine der sonst

     im § 32 Abs. 1 vorgesehenen Eintragungen in

     das Gebrauchsmusterregister .................   800 S;

  5. den Antrag auf Eintragung einer

     Streitanmerkung (§ 32 Abs. 3) ...............   330 S.

  1. Absatz 2,Die unter Absatz eins, Ziffer eins bis 5 festgesetzten Gebühren sind für jede Anmeldung und für jedes Gebrauchsmuster zu zahlen, die Gegenstand der Beschwerde, der Berufung oder des Antrages sind.
  2. Absatz 3,Die Beschwerdegebühr (Absatz eins, Ziffer eins,) ist zurückzuerstatten, wenn die Beschwerde im wesentlichen Erfolg hat und das Verfahren ohne Gegenpartei durchgeführt worden ist. Von den im Absatz eins, unter Ziffer 2 und 3 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnde Antrag oder die Berufung zurückgewiesen oder das Verfahren eingestellt wird, ohne daß es zur mündlichen Verhandlung gekommen ist. Von den im Absatz eins, Ziffer 4 und 5 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag vor der Beschlußfassung zurückgezogen wird.
  3. Absatz 4,Mit Verordnung können besondere Gebühren für amtliche Veröffentlichungen, Beglaubigungen, Registerauszüge, Gebrauchsmusterurkunden, Prioritätsbelege und Amtszeugnisse festgesetzt werden. Bei der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes, der 330 S nicht übersteigen darf, ist der für die amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen. Soweit die Höhe der Gebühren von der Zahl der Seiten oder Blätter abhängt, ist Paragraph 166, Absatz 10, des Patentgesetzs Anmerkung, richtig: Patentgesetzes) 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 5,Anträge auf amtliche Veröffentlichungen und Anträge, deren Bewilligung eine amtliche Veröffentlichung auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Folge hat, sind zurückzuweisen, wenn die hierauf entfallenden Gebühren nicht rechtzeitig gezahlt werden.

Anmerkung

Zum Abs. 4: § 20 PGMMV, BGBl. Nr. 226/1994.

Schlagworte

Arbeitsaufwand, BGBl. Nr. 259/1970

Gesetzesnummer

10003230

Dokumentnummer

NOR12037496

alte Dokumentnummer

N2199434382J