Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 211/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2004Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,
Text
Verfahrensgebühren
§ 48. (1) Die Gebühren betragen für:Paragraph 48, (1) Die Gebühren betragen für:
1. die Beschwerde (§ 35) ....................... 65 €;
2. jeden vor der Nichtigkeitsabteilung zu
verhandelnden Antrag ........................ 210 €;
3. die Berufung (§ 37) ......................... 319 €;
4. den Antrag auf Eintragung des
Vorbenützerrechtes (§ 5 Abs. 5), auf
Übertragung unter Lebenden (§ 10), auf
Eintragung einer Lizenz oder einer
Lizenzübertragung oder auf eine der sonst
im § 32 Abs. 1 vorgesehenen Eintragungen in
das Gebrauchsmusterregister ................. 58 €;
5. den Antrag auf Eintragung einer
Streitanmerkung (§ 32 Abs. 3) ............... 23 €.
(2)Absatz 2,Die unter Abs. 1 Z 1 bis 5 festgesetzten Gebühren sind für jede Anmeldung und für jedes Gebrauchsmuster zu zahlen, die Gegenstand der Beschwerde, der Berufung oder des Antrages sind.Die unter Absatz eins, Ziffer eins bis 5 festgesetzten Gebühren sind für jede Anmeldung und für jedes Gebrauchsmuster zu zahlen, die Gegenstand der Beschwerde, der Berufung oder des Antrages sind.
(3)Absatz 3,Die Beschwerdegebühr (Abs. 1 Z 1) ist zurückzuerstatten, wenn die Beschwerde im wesentlichen Erfolg hat und das Verfahren ohne Gegenpartei durchgeführt worden ist. Von den im Abs. 1 unter Z 2 und 3 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnde Antrag oder die Berufung zurückgewiesen oder das Verfahren eingestellt wird, ohne daß es zur mündlichen Verhandlung gekommen ist. Von den im Abs. 1 Z 4 und 5 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag vor der Beschlußfassung zurückgezogen wird.Die Beschwerdegebühr (Absatz eins, Ziffer eins,) ist zurückzuerstatten, wenn die Beschwerde im wesentlichen Erfolg hat und das Verfahren ohne Gegenpartei durchgeführt worden ist. Von den im Absatz eins, unter Ziffer 2 und 3 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnde Antrag oder die Berufung zurückgewiesen oder das Verfahren eingestellt wird, ohne daß es zur mündlichen Verhandlung gekommen ist. Von den im Absatz eins, Ziffer 4 und 5 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag vor der Beschlußfassung zurückgezogen wird.
(4)Absatz 4,Mit Verordnung können besondere Gebühren für amtliche Veröffentlichungen, Beglaubigungen, Registerauszüge, Gebrauchsmusterurkunden, Prioritätsbelege und Amtszeugnisse festgesetzt werden. Bei der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes, der 23 € nicht übersteigen darf, ist der für die amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen. Soweit die Höhe der Gebühren von der Zahl der Seiten oder Blätter abhängt, ist § 166 Abs. 10 des Patentgesetzs (Anm.: richtig: Patentgesetzes) 1970, BGBl. Nr. 259, sinngemäß anzuwenden.Mit Verordnung können besondere Gebühren für amtliche Veröffentlichungen, Beglaubigungen, Registerauszüge, Gebrauchsmusterurkunden, Prioritätsbelege und Amtszeugnisse festgesetzt werden. Bei der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes, der 23 € nicht übersteigen darf, ist der für die amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen. Soweit die Höhe der Gebühren von der Zahl der Seiten oder Blätter abhängt, ist Paragraph 166, Absatz 10, des Patentgesetzs Anmerkung, richtig: Patentgesetzes) 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5,Anträge auf amtliche Veröffentlichungen und Anträge, deren Bewilligung eine amtliche Veröffentlichung auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Folge hat, sind zurückzuweisen, wenn die hierauf entfallenden Gebühren nicht rechtzeitig gezahlt werden.
Anmerkung
Zum Abs. 4: § 20 PGMMV, BGBl. Nr. 226/1994.
Schlagworte
Arbeitsaufwand, BGBl. Nr. 259/1970