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§ 13 PGMMV

Fassungen
01.04.1994 bis 31.08.1997 — BGBl. Nr. 226/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1301.07.200531.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2005
§ 1301.09.199730.06.2005 § → § BGBl. II Nr. 238/1997
§ 1301.04.199431.08.1997 BGBl. Nr. 226/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.04.1994BGBl. Nr. 226/1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997danach: BGBl. II Nr. 238/1997

Abkürzung

PGMMV

Index

26/02 Marken- und Musterschutz, 26/03 Patentrecht

Text

Gemeinsame Formvorschriften für die Beschreibung, die Patentansprüche

(Ansprüche) und die Zusammenfassung

Paragraph 13, (1) Die Beschreibung und der Text der Zusammenfassung dürfen keine Phantasiebezeichnungen und keine Zeichnungen enthalten, ausgenommen graphisch dargestellte chemische und mathematische Formeln. Für chemische Bezeichnungen sind die üblichen Abkürzungen und Formeln zu verwenden.

  1. Absatz 2,Bei Patentanmeldungen müssen die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zusammenfassung in einer zur Drucklegung geeigneten Form abgefaßt sein. Bei Gebrauchsmusteranmeldungen müssen die Beschreibung, die Ansprüche und die Zusammenfassung in Maschinschrift abgefaßt sein. Die Beschreibung, die Patentansprüche (Ansprüche) und die Zusammenfassung haben deutlich lesbar und möglichst frei von Radierungen, Änderungen und Überschreibungen zu sein. Wenn die Blätter auf beiden Seiten beschrieben sind, darf die Schrift nicht durchscheinen.
  2. Absatz 3,Für die Beschreibung, die Patentansprüche (Ansprüche) und die Zusammenfassung ist Papier im Ausmaß von 29,7 cm Höhe und 21 cm Breite zu verwenden. Die Seiten sind fortlaufend zu numerieren. Ein mindestens 2 cm breiter Rand ist freizulassen. Zwischen den Zeilen ist genügend Raum zum Einfügen von Berichtigungen zu lassen.

Anmerkung

Zu § 92 PatG, BGBl. Nr. 259/1970, und § 15 GMG, BGBl. Nr. 211/1994.

Gesetzesnummer

10003231

Dokumentnummer

NOR12037515

Alte Dokumentnummer

N2199434426J