Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 226/1994Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
26/02 Marken- und Musterschutz, 26/03 Patentrecht
Text
Gemeinsame Formvorschriften für die Beschreibung, die Patentansprüche
(Ansprüche) und die Zusammenfassung
§ 13. (1) Die Beschreibung und der Text der Zusammenfassung dürfen keine Phantasiebezeichnungen und keine Zeichnungen enthalten, ausgenommen graphisch dargestellte chemische und mathematische Formeln. Für chemische Bezeichnungen sind die üblichen Abkürzungen und Formeln zu verwenden.Paragraph 13, (1) Die Beschreibung und der Text der Zusammenfassung dürfen keine Phantasiebezeichnungen und keine Zeichnungen enthalten, ausgenommen graphisch dargestellte chemische und mathematische Formeln. Für chemische Bezeichnungen sind die üblichen Abkürzungen und Formeln zu verwenden.
(2)Absatz 2,Bei Patentanmeldungen müssen die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zusammenfassung in einer zur Drucklegung geeigneten Form abgefaßt sein. Bei Gebrauchsmusteranmeldungen müssen die Beschreibung, die Ansprüche und die Zusammenfassung in Maschinschrift abgefaßt sein. Die Beschreibung, die Patentansprüche (Ansprüche) und die Zusammenfassung haben deutlich lesbar und möglichst frei von Radierungen, Änderungen und Überschreibungen zu sein. Wenn die Blätter auf beiden Seiten beschrieben sind, darf die Schrift nicht durchscheinen.
(3)Absatz 3,Für die Beschreibung, die Patentansprüche (Ansprüche) und die Zusammenfassung ist Papier im Ausmaß von 29,7 cm Höhe und 21 cm Breite zu verwenden. Die Seiten sind fortlaufend zu numerieren. Ein mindestens 2 cm breiter Rand ist freizulassen. Zwischen den Zeilen ist genügend Raum zum Einfügen von Berichtigungen zu lassen.
Anmerkung
Zu § 92 PatG, BGBl. Nr. 259/1970, und § 15 GMG, BGBl. Nr. 211/1994.
Dokumentnummer
NOR12037515
Alte Dokumentnummer
N2199434426J