Rechtstracker.at

§ 13 PGMMV

Fassungen
01.07.2005 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1301.07.200531.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2005
§ 1301.09.199730.06.2005 § → § BGBl. II Nr. 238/1997
§ 1301.04.199431.08.1997 BGBl. Nr. 226/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2005

Abkürzung

PGMMV

Index

26/02 Marken- und Musterschutz, 26/03 Patentrecht

Text

Gemeinsame Formvorschriften für die Beschreibung, die Patentansprüche

(Ansprüche) und die Zusammenfassung

Paragraph 13, (1) Die Beschreibung und der Text der Zusammenfassung dürfen keine Phantasiebezeichnungen und keine Zeichnungen enthalten, ausgenommen graphisch dargestellte chemische und mathematische Formeln. Für chemische Bezeichnungen sind die üblichen Abkürzungen und Formeln zu verwenden.

  1. Absatz 2,Die Beschreibung, die Patentansprüche (Ansprüche) und die Zusammenfassung müssen in Maschinschrift abgefaßt sein und haben möglichst frei von Radierungen, Änderungen und Überschreibungen zu sein. Wenn die Blätter auf beiden Seiten beschrieben sind, darf die Schrift nicht durchscheinen.
  2. Absatz 3,Für die Beschreibung, die Patentansprüche (Ansprüche) und die Zusammenfassung ist Papier im Format DIN A4 zu verwenden. Die Seiten sind fortlaufend zu nummerieren. Ein mindestens 2 cm breiter Rand ist freizulassen. Zwischen den Zeilen ist genügend Raum zum Einfügen von Berichtigungen zu lassen.
  3. Absatz 4,Ändert der Anmelder während des Anmeldeverfahrens die Patentansprüche, so hat er eine neue Fassung aller aufrechterhaltenen Ansprüche in zwei Ausfertigungen vorzulegen.

Anmerkung

Zu § 92 PatG, BGBl. Nr. 259/1970, und § 15 GMG, BGBl. Nr. 211/1994.

Gesetzesnummer

10003231

Dokumentnummer

NOR40065622