Kurztitel
Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 226/1994Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1994,
Index
26/02 Marken- und Musterschutz, 26/03 Patentrecht
Text
IV. Gebührenrömisch vier. Gebühren
§ 20. (1) Die Gebühren für amtliche Ausfertigungen betragen
1. für Prioritätsbelege, für jede kopierte Seite ....... 20 S,
2. für vom Patentamt angefertigte Kopien aus Akten und
die Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit dem
Original, für jede kopierte Seite ................... 40 S,
3. für die Bestätigung der Übereinstimmung durch die
Partei angefertigter Kopien mit dem Original, für
jede kopierte Seite ................................. 50 S,
4. für vom Patentamt angefertigte und bestätigte Auszüge
aus dem Patentregister, für jedes Patent ............ 50 S,
5. für ein Duplikat einer Patenturkunde ................ 50 S,
6. für vom Patentamt angefertigte und bestätigte Auszüge
aus dem Gebrauchsmusterregister, für jedes
Gebrauchsmuster ..................................... 50 S,
7. für ein Duplikat einer Gebrauchsmusterurkunde ....... 50 S,
8. für vom Patentamt angefertigte und bestätigte Auszüge
aus dem Markenregister, für jede Marke .............. 50 S,
9. für eine Bestätigung über die Registrierung einer
Marke ............................................... 60 S,
10. für vom Patentamt angefertigte und bestätigte Auszüge
aus dem Musterregister, für jedes Muster ............ 50 S,
11. für ein Duplikat eines Musterzertifikates ........... 50 S,
12. für ein Amtszeugnis ................................. 30 S.
(2)Absatz 2,Für Prioritätsbelege dürfen nur vom Patentamt angefertigte Kopien verwendet werden.
(3)Absatz 3,Dem Musterzertifikat sowie jedem Auszug aus dem Musterregister sind sämtliche im Register enthaltenen Abbildungen des Musters in Kopie, bei färbigen Abbildungen in Farbkopie anzuschließen.
(4)Absatz 4,Die Vorschriften über Stempel- und Rechtsgebühren werden durch diese Verordnung nicht berührt.