Rechtstracker.at

§ 20 PGMMV

Fassungen
01.01.2002 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2001.01.200231.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2005
§ 2001.09.199731.12.2001 § → § BGBl. II Nr. 238/1997
§ 2001.04.199431.08.1997 BGBl. Nr. 226/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2005

Abkürzung

PGMMV

Index

26/02 Marken- und Musterschutz, 26/03 Patentrecht

Text

römisch vier. Gebühren

  § 20. (1) Die Gebühren für amtliche Ausfertigungen betragen

   1. für Prioritätsbelege, für jede kopierte Seite ........  1 €,

   2. für vom Patentamt angefertigte Kopien aus Akten und

      die Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit dem

      Original, für jede kopierte Seite ....................  2 €,

   3. für die Bestätigung der Übereinstimmung durch die

      Partei angefertigter Kopien mit dem Original, für jede

      kopierte Seite .......................................  4 €,

   4. für vom Patentamt angefertigte und bestätigte Auszüge

      aus dem Patentregister, für jedes Patent .............  4 €,

   5. für ein Duplikat einer Patenturkunde .................  4 €,

   6. für vom Patentamt angefertigte und bestätigte Auszüge

      aus dem Schutzzertifikatsregister, für jedes

      Schutzzertifikat .....................................  4 €,

   7. für vom Patentamt angefertigte und bestätigte Auszüge

      aus dem Gebrauchsmusterregister, für jedes

      Gebrauchsmuster ......................................  4 €,

   8. für ein Duplikat einer Gebrauchsmusterurkunde ........  4 €,

   9. für vom Patentamt angefertigte und bestätigte Auszüge

      aus dem Halbleiterschutzregister, für jedes

      Halbleiterschutzrecht ................................  4 €,

  10. für vom Patentamt angefertigte und bestätigte Auszüge

      aus dem Markenregister, für jede Marke ...............  4 €,

  11. für eine Bestätigung über die Registrierung einer

      Marke ................................................  4 €,

  12. für vom Patentamt angefertigte und bestätigte Auszüge

      aus dem Musterregister, für jedes Muster .............  4 €,

  13. für ein Duplikat eines Musterzertifikates ............  4 €,

  14. für ein Amtszeugnis ..................................  3 €.

  1. Absatz 2,Für Prioritätsbelege dürfen nur vom Patentamt angefertigte Kopien verwendet werden.
  2. Absatz 3,Dem Musterzertifikat sowie jedem Auszug aus dem Musterregister sind sämtliche im Register enthaltenen Abbildungen des Musters in Kopie, bei färbigen Abbildungen in Farbkopie anzuschließen.
  3. Absatz 4,Die Vorschriften über Stempel- und Rechtsgebühren werden durch diese Verordnung nicht berührt.

Schlagworte

Stempelgebühr, Abschrift

Gesetzesnummer

10003231

Dokumentnummer

NOR40026884