Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 226/1994Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
26/02 Marken- und Musterschutz, 26/03 Patentrecht
Text
§ 21. Die Gebühr für die Veröffentlichung einer Marke im Österreichischen Markenanzeiger sowie für die Veröffentlichung eines Musters im Österreichischen Musteranzeiger beträgt jeweils 350 S. Paragraph 21, Die Gebühr für die Veröffentlichung einer Marke im Österreichischen Markenanzeiger sowie für die Veröffentlichung eines Musters im Österreichischen Musteranzeiger beträgt jeweils 350 S.
Dokumentnummer
NOR12037523
Alte Dokumentnummer
N2199434434J