Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 226/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2005Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
26/02 Marken- und Musterschutz, 26/03 Patentrecht
Text
§ 21. Die Gebühr für die Veröffentlichung einer Marke im Österreichischen Markenanzeiger sowie für die Veröffentlichung eines Musters im Österreichischen Musteranzeiger beträgt jeweils 25 €. Paragraph 21, Die Gebühr für die Veröffentlichung einer Marke im Österreichischen Markenanzeiger sowie für die Veröffentlichung eines Musters im Österreichischen Musteranzeiger beträgt jeweils 25 €.
Dokumentnummer
NOR40026885