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§ 7 Schuhkennzeichnungsverordnung

Fassungen
ab 23.03.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute23.03.1996 BGBl. Nr. 587/1995, BGBl. Nr. 129/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schuhkennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 587 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

23.03.1996BGBl. Nr. 587/1995

Außerkrafttretensdatum

22.03.1996ersetzt durch BGBl. Nr. 129/1996

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 7, Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter ist für die Anbringung der Kennzeichnung und die Richtigkeit der Angaben verantwortlich. Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft niedergelassen, so muß der für das erste Inverkehrbringen in der Gemeinschaft Verantwortliche für diese Angaben sorgen. Der Einzelhändler ist dafür verantwortlich, daß die von ihm angebotenen Schuherzeugnisse entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind.

Gesetzesnummer

10003297

Dokumentnummer

NOR12037919

Alte Dokumentnummer

N2199530150L