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§ 4 EU-WBG

Fassungen
01.01.1995 bis 27.11.2001 — BGBl. Nr. 175/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 428.11.200130.06.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2002
§ 401.01.199527.11.2001 BGBl. Nr. 175/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EU-Wettbewerbsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 175/1995

Außerkrafttretensdatum

27.11.2001

Abkürzung

EU-WBG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Befugnisse

Paragraph 4, (1) Soweit es zur Wahrnehmung der im Paragraph 3, umschriebenen Aufgaben erforderlich ist, kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen die Erteilung von Auskünften innerhalb einer jeweils zu setzenden Frist anfordern sowie nötigenfalls die geschäftlichen Unterlagen einsehen und prüfen oder durch geeignete Sachverständige einsehen und prüfen lassen.

  1. Absatz 2,Die Inhaber der Unternehmen und deren Vertreter, bei juristischen Personen und teilrechtsfähigen Personengesellschaften die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen und die Prüfung dieser geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken zu dulden.
  2. Absatz 3,Bei Vorliegen einer Nachprüfungsentscheidung der Europäischen Kommission wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen die in Artikel 85 bis 90 EG-Vertrag und 65 und 66 EGKS-Vertrag enthaltenen Wettbewerbsregeln hat das Kartellgericht auf Antrag des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten eine Hausdurchsuchung anzuordnen. Das Kartellgericht hat neben der Echtheit der Nachprüfungsentscheidung der Europäischen Kommission nur zu prüfen, ob die beabsichtigte Durchsuchung nicht willkürlich oder, gemessen am Gegenstand der Nachprüfung, unverhältnismäßig ist. Über die Erlassung des Hausdurchsuchungsbefehls entscheidet der Vorsitzende des Kartellgerichts allein im Verfahren außer Streitsachen. Das Rechtsmittel der Vorstellung ist ausgeschlossen. Die Durchsuchung ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kraft des mit Gründen versehenen richterlichen Befehles vorzunehmen.
  3. Absatz 4,Handelt es sich um Unternehmen oder Unvernehmensverbände Anmerkung, richtig: Unternehmensverbände) im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, erster Satz, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr von der Nachprüfungsentscheidung der Europäischen Kommission unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  4. Absatz 5,Der Hausdurchsuchungsbefehl ist der in Absatz 2, genannten Person sogleich bei der Hausdurchsuchung oder doch innerhalb von 24 Stunden zuzustellen. Die Hausdurchsuchung ist nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung vorzunehmen, wobei an die Stelle der Gerichtszeugen eine Vertrauensperson tritt, die der Betroffene beiziehen kann.

Anmerkung

Zum Abs. 3: Zum Kartellgericht siehe die §§ 88 ff KartG 1988,
BGBl. Nr. 600/1988.

Schlagworte

Geschäftsgrundstück, Duldungspflicht, Auskunftspflicht, BMwA, BMöWV, StPO

Gesetzesnummer

10003317

Dokumentnummer

NOR12037979

Alte Dokumentnummer

N2199546818J