Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Urheberrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1996Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42aParagraph 42 a
Beachte
Der bisherige § 42a erhält die Bezeichnung § 42c.Der bisherige Paragraph 42 a, erhält die Bezeichnung Paragraph 42 c,
Text
§ 42a. Auf Bestellung dürfen unentgeltlich einzelne Vervielfältigungsstücke auch zum eigenen Gebrauch eines anderen hergestellt werden. Eine solche Vervielfältigung ist jedoch auch entgeltlich zulässig, Paragraph 42 a, Auf Bestellung dürfen unentgeltlich einzelne Vervielfältigungsstücke auch zum eigenen Gebrauch eines anderen hergestellt werden. Eine solche Vervielfältigung ist jedoch auch entgeltlich zulässig,
wenn die Vervielfältigung mit Hilfe reprographischer oder ähnlicher Verfahren vorgenommen wird;
wenn ein Werk der Literatur oder Tonkunst durch Abschreiben vervielfältigt wird.
Dokumentnummer
NOR12038399
Alte Dokumentnummer
N2199654194J