Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Urheberrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2003Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42aParagraph 42 a
Text
§ 42a.Paragraph 42 a,
Auf Bestellung dürfen unentgeltlich einzelne Vervielfältigungsstücke auch zum eigenen Gebrauch eines anderen hergestellt werden. Eine solche Vervielfältigung ist jedoch auch entgeltlich zulässig,
wenn die Vervielfältigung mit Hilfe reprographischer oder ähnlicher Verfahren vorgenommen wird;
wenn ein Werk der Literatur oder Tonkunst durch Abschreiben vervielfältigt wird;
wenn es sich um eine Vervielfältigung nach § 42 Abs. 3 handelt.wenn es sich um eine Vervielfältigung nach Paragraph 42, Absatz 3, handelt.
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2015
Dokumentnummer
NOR40041617