Rechtstracker.at

§ 80

Fassungen
01.01.1996 bis 30.06.2005 — BGBl. Nr. 181/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 80 heute02.08.2017 § → § BGBl. I Nr. 124/2017
§ 8001.07.200501.08.2017 § → § BGBl. I Nr. 149/2004
§ 8001.01.199630.06.2005 § → § BGBl. Nr. 181/1996
§ 8001.12.198431.12.1995 BGBl. Nr. 234/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 80

Inkrafttretensdatum

01.01.1996BGBl. Nr. 181/1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005danach: BGBl. I Nr. 149/2004

Index

26/03 Patentrecht

Text

Patentregister, Patentschriften

Paragraph 80,

  1. Absatz eins,Beim Patentamt ist ein Patentregister zu führen; es hat die Nummer, den Titel, den Anmeldetag und gegebenenfalls die Priorität der erteilten Patente sowie den Namen und den Wohnort der Patentinhaber und ihrer Vertreter zu enthalten. Der Anfang, das Erlöschen, die Rücknahme, die Nichtig-erklärung Anmerkung, richtig: Nichtigerklärung) und die Aberkennung des Patentes, die Nennung als Erfinder, die Selbständigerklärung eines Zusatzpatentes, Abhängigerklärungen und Übertragungen des Patentes, Lizenzeinräumungen, Pfandrechte und sonstige dingliche Rechte am Patent, das Benützungsrecht des Dienstgebers gemäß Paragraph 7, Absatz 2,, Vorbenützerrechte (Paragraph 23,), Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand (Paragraph 133,), Feststellungsentscheidungen (Paragraph 163,), Streitanmerkungen und Hinweise gemäß Paragraph 156, Absatz 2, sind ebenfalls im Register einzutragen.
  2. Absatz 2,Die zu den bestehenden Patenten gehörigen Beschreibungen, Zeichnungen, Modelle und Probestücke, dann die den Registereintragungen zugrunde liegenden Gesuche und Urkunden werden vom Patentamt aufbewahrt.
  3. Absatz 3,Die Einsicht in das Patentregister steht jedermann frei.
  4. Absatz 4,Das Patentamt veröffentlicht die Beschreibungen, Patentansprüche, Zeichnungen und Zusammenfassungen der erteilten Patente, soweit deren Einsicht jedermann freisteht, in selbständigen Druckschriften (Patentschriften). In der Patentschrift sind die Entgegenhaltungen anzugeben, die das Patentamt für die Beurteilung der Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung in Betracht gezogen hat.
  5. Absatz 5,Öffentlich-rechtlichen Institutionen kann über Ansuchen je ein Exemplar aller ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens ausgegebenen Patentschriften kostenlos überlassen werden, wenn diese der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
  6. Absatz 6,Auf Verlangen erteilt das Patentamt beglaubigte Ausfertigungen über die Registereintragungen.

Anmerkung

Vollzug der Eintragungen in das Patentregister: § 137 Abs. 2; zu
deren Wirkung siehe § 43.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12038453

alte Dokumentnummer

N2199654608J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P80/NOR12038453