Rechtstracker.at

§ 80

Fassungen
ab 02.08.2017 — BGBl. I Nr. 124/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 80 heute02.08.2017 § → § BGBl. I Nr. 124/2017
§ 8001.07.200501.08.2017 § → § BGBl. I Nr. 149/2004
§ 8001.01.199630.06.2005 § → § BGBl. Nr. 181/1996
§ 8001.12.198431.12.1995 BGBl. Nr. 234/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 80

Inkrafttretensdatum

02.08.2017BGBl. I Nr. 124/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

26/03 Patentrecht

Text

Patentregister, Patentschriften

Paragraph 80,

  1. Absatz eins,Beim Patentamt ist ein Patentregister zu führen. Es hat die Nummer, den Titel, den Anmeldetag und gegebenenfalls die Priorität der erteilten Patente sowie den Namen und den Sitz oder Wohnort der Patentinhaber und ihrer Vertreter zu enthalten. Der Anfang, das Erlöschen, der Widerruf, die Rücknahme, die Nichtigerklärung, die Aberkennung, die Abhängigerklärung, die Nennung als Erfinder, die Selbständigerklärung eines Zusatzpatentes und die Übertragung von Patenten, Pfandrechte und sonstige dingliche Rechte an Patenten, Lizenzrechte, das Benützungsrecht des Dienstgebers, Vorbenützerrechte, Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand, Feststellungsentscheidungen und Streitanmerkungen sowie Hinweise gemäß Paragraph 156, Absatz 2, sind ebenfalls im Register einzutragen.
  2. Absatz 2,Die zu den bestehenden Patenten gehörigen Beschreibungen und Zeichnungen sowie die den Registereintragungen zugrunde liegenden Gesuche und Urkunden werden vom Patentamt während des aufrechten Patentbestandes aufbewahrt.
  3. Absatz 3,Die Einsicht in das Patentregister steht jedermann frei.
  4. Absatz 4,Das Patentamt veröffentlicht die Beschreibungen, Patentansprüche, Zeichnungen und Zusammenfassungen der erteilten Patente, soweit deren Einsicht jedermann freisteht, in einer Patentschrift. In der Patentschrift sind die Entgegenhaltungen anzugeben, die das Patentamt für die Beurteilung der Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung in Betracht gezogen hat.
  5. Absatz 5,Öffentlich-rechtlichen Institutionen kann über Ansuchen je ein Exemplar aller ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens ausgegebenen Patentschriften kostenlos überlassen werden, wenn diese der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
  6. Absatz 6,Auf Verlangen erteilt das Patentamt beglaubigte Ausfertigungen über die Registereintragungen.

Anmerkung

Vollzug der Eintragungen in das Patentregister: § 137 Abs. 2; zu deren Wirkung siehe § 43.

Im RIS seit

01.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40194881

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P80/NOR40194881