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§ 226 UGB

Fassungen
01.07.1996 bis 31.12.2009 — BGBl. Nr. 304/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 226 heute20.07.2015 § → § BGBl. I Nr. 22/2015
§ 22601.01.201019.07.2015 § → § BGBl. I Nr. 140/2009
§ 22601.07.199631.12.2009 § → § BGBl. Nr. 304/1996
§ 22601.08.199030.06.1996 BGBl. Nr. 475/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 226

Inkrafttretensdatum

01.07.1996BGBl. Nr. 304/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009danach: BGBl. I Nr. 140/2009

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, sind erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. 6. 1996 beginnen; vergleiche Artikel römisch siebzehn, Absatz 2, EU-GesRÄG, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,.

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 906, Absatz 21,

Text

Entwicklung des Anlagevermögens, Pauschalwertberichtigung

Paragraph 226,

  1. Absatz eins,In der Bilanz oder im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens und des Postens „Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes“ (Paragraph 210,) darzustellen. Dabei sind, ausgehend von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des Geschäftsjahrs sowie die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe gesondert aufzuführen. Die Abschreibungen des Geschäftsjahrs sind entweder in der Bilanz bei dem betreffenden Posten zu vermerken oder im Anhang in einer der Gliederung des Anlagevermögens entsprechenden Aufgliederung anzugeben.
  2. Absatz 2,Werden Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes in der Bilanz ausgewiesen, so sind diese im Anhang zu erläutern. Gewinne dürfen im Fall der Aktivierung von Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebs oder eines Abgrenzungspostens gemäß Paragraph 198, Absatz 10, nur ausgeschüttet werden, soweit die danach verbleibenden jederzeit auflösbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags dem ausgewiesenen Betrag mindestens entsprechen.
  3. Absatz 3,Werden Vermögensgegenstände des Anlagevermögens im Hinblick auf ihre Geringwertigkeit im Jahre ihrer Anschaffung oder Herstellung vollständig abgeschrieben und ist gemäß Paragraph 205, Absatz eins, diesbezüglich kein Ausweis einer unversteuerten Rücklage notwendig, dann dürfen diese Vermögensgegenstände als Abgang behandelt werden.
  4. Absatz 4,Ein Geschäfts(Firmen)wert ist in die Darstellung der Entwicklung des Anlagevermögens aufzunehmen. Ein voll abgeschriebener Geschäfts(Firmen)wert ist als Abgang zu behandeln.
  5. Absatz 5,Der Betrag einer Pauschalwertberichtigung zu Forderungen ist für den entsprechenden Posten der Bilanz im Anhang anzugeben. Einzelwertberichtigungen zum Umlaufvermögen sind vom entsprechenden Aktivposten abzusetzen.

Anmerkung

ÜR: Art. XVII Abs. 5 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996
ÜR: Art. X § 2, BGBl. I Nr. 125/1998

Schlagworte

Anschaffungskosten, Firmenwert



Anschaffungskosten, Firmenwert

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2016

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12038635

Alte Dokumentnummer

N2199655965J