Rechtstracker.at

§ 226 UGB

Fassungen
01.01.2010 bis 19.07.2015 — BGBl. I Nr. 140/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 226 heute20.07.2015 § → § BGBl. I Nr. 22/2015
§ 22601.01.201019.07.2015 § → § BGBl. I Nr. 140/2009
§ 22601.07.199631.12.2009 § → § BGBl. Nr. 304/1996
§ 22601.08.199030.06.1996 BGBl. Nr. 475/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 226

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 140/2009

Außerkrafttretensdatum

19.07.2015danach: BGBl. I Nr. 22/2015

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Entwicklung des Anlagevermögens, Pauschalwertberichtigung

Paragraph 226,

  1. Absatz eins,In der Bilanz oder im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens darzustellen. Dabei sind, ausgehend von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des Geschäftsjahrs sowie die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe gesondert aufzuführen. Die Abschreibungen des Geschäftsjahrs sind entweder in der Bilanz bei dem betreffenden Posten zu vermerken oder im Anhang in einer der Gliederung des Anlagevermögens entsprechenden Aufgliederung anzugeben.
  2. Absatz 2,Gewinne dürfen im Fall eines Abgrenzungspostens gemäß Paragraph 198, Absatz 10, nur ausgeschüttet werden, soweit die danach verbleibenden jederzeit auflösbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags dem ausgewiesenen Betrag mindestens entsprechen.
  3. Absatz 3,Werden Vermögensgegenstände des Anlagevermögens im Hinblick auf ihre Geringwertigkeit im Jahre ihrer Anschaffung oder Herstellung vollständig abgeschrieben und ist gemäß Paragraph 205, Absatz eins, diesbezüglich kein Ausweis einer unversteuerten Rücklage notwendig, dann dürfen diese Vermögensgegenstände als Abgang behandelt werden.
  4. Absatz 4,Ein Geschäfts(Firmen)wert ist in die Darstellung der Entwicklung des Anlagevermögens aufzunehmen. Ein voll abgeschriebener Geschäfts(Firmen)wert ist als Abgang zu behandeln.
  5. Absatz 5,Der Betrag einer Pauschalwertberichtigung zu Forderungen ist für den entsprechenden Posten der Bilanz im Anhang anzugeben. Einzelwertberichtigungen zum Umlaufvermögen sind vom entsprechenden Aktivposten abzusetzen.

Anmerkung

ÜR: Art. XVII Abs. 5 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996; Art. X § 2, BGBl. I Nr. 125/1998
EU: Art. II, BGBl. I Nr. 140/2009

Schlagworte

Anschaffungskosten, Firmenwert

Im RIS seit

05.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40114064