Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektronische Einsicht in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 498/1996Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Durchführung der Abfrage, Gebühren und Kosten
§ 3. (1) Die Abfrage erfolgt über die Radio Austria AG als Übermittlungsstelle; die dafür zu entrichtenden Gerichtsgebühren richten sich nach § 6b Abs. 1 GGG. Die Gebührenbeträge sind von der Übermittlungsstelle monatlich jeweils im Laufe des Folgemonats auf das in § 1 der Verordnung über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren, BGBl. Nr. 599/1989, in der jeweils geltenden Fassung, angeführte Konto zu überweisen.Paragraph 3, (1) Die Abfrage erfolgt über die Radio Austria AG als Übermittlungsstelle; die dafür zu entrichtenden Gerichtsgebühren richten sich nach Paragraph 6 b, Absatz eins, GGG. Die Gebührenbeträge sind von der Übermittlungsstelle monatlich jeweils im Laufe des Folgemonats auf das in Paragraph eins, der Verordnung über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1989,, in der jeweils geltenden Fassung, angeführte Konto zu überweisen.
(2)Absatz 2,Die Körperschaften öffentlichen Rechts können die Abfrage, soweit dies der einfachen und sparsamen Verwaltung dient, auch unter Nutzung eines bestehenden Leitungsverbunds unmittelbar beim Bundesrechenamt gegen Vergütung der unter Bedachtnahme auf den entstehenden Sach- und Personalaufwand berechneten Kosten durchführen.
Anmerkung
zu Abs. 1: Änderung des Firmenwortlauts der Radio-Austria AG mit
1. 1. 1997 auf Datakom-Austria AG.
zu Abs. 2: Das Bundesrechenamt wurde mit BG BGBl. Nr. 757/1996
mit 1. 1. 1997 in die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH)
umgewandelt.
Schlagworte
Sachaufwand, Leistungsverrechnung
Dokumentnummer
NOR12038878
Alte Dokumentnummer
N2199658014J