Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektronische Einsicht in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 498/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 117/2009Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 117 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Durchführung der Abfrage, Gebühren und Kosten
§ 3. (1) Die Abfrage hat über eine der vom Bundesminister für Justiz beauftragten Übermittlungsstellen zu erfolgen; die für die Abfragen zu entrichtenden Gerichtsgebühren bestimmen sich nach § 6a Abs. 1 des Gerichtsgebührengesetzes. Die Gebührenbeträge sind von den Übermittlungsstellen jeweils im Laufe des Folgemonats auf das in § 1 der Verordnung über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren, BGBl. Nr. 599/1989, in der jeweils geltenden Fassung angeführte Konto zu überweisen.Paragraph 3, (1) Die Abfrage hat über eine der vom Bundesminister für Justiz beauftragten Übermittlungsstellen zu erfolgen; die für die Abfragen zu entrichtenden Gerichtsgebühren bestimmen sich nach Paragraph 6 a, Absatz eins, des Gerichtsgebührengesetzes. Die Gebührenbeträge sind von den Übermittlungsstellen jeweils im Laufe des Folgemonats auf das in Paragraph eins, der Verordnung über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1989,, in der jeweils geltenden Fassung angeführte Konto zu überweisen.
(2)Absatz 2,Die Körperschaften öffentlichen Rechts können die Abfrage, soweit dies der einfachen und sparsamen Verwaltung dient, auch unter Nutzung eines bestehenden Leitungsverbunds unmittelbar bei der Bundesrechenzentrum GmbH gegen Vergütung der unter Bedachtnahme auf den entstehenden Sach- und Personalaufwand berechneten Kosten durchführen.
Schlagworte
Sachaufwand, Leistungsverrechnung
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2009
Dokumentnummer
NOR40032367