Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektronische Einsicht in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 498/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 117/2009Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 117 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Handbücher
§ 4. Für die Benutzer sind von den Übermittlungsstellen (§ 3 Abs. 1) bzw. von der Bundesrechenzentrum GmbH (§ 3 Abs. 2) gegen Kostenersatz Handbücher zur Verfügung zu stellen, in denen die Abfragefunktionen, die verwendeten Bildschirmmasken sowie die möglichen Abfrageergebnisse einschließlich der darin verwendeten Kennungen und Kurzbezeichnungen erläutert werden. Paragraph 4, Für die Benutzer sind von den Übermittlungsstellen (Paragraph 3, Absatz eins,) bzw. von der Bundesrechenzentrum GmbH (Paragraph 3, Absatz 2,) gegen Kostenersatz Handbücher zur Verfügung zu stellen, in denen die Abfragefunktionen, die verwendeten Bildschirmmasken sowie die möglichen Abfrageergebnisse einschließlich der darin verwendeten Kennungen und Kurzbezeichnungen erläutert werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2009
Dokumentnummer
NOR40032368