Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektronische Einsicht in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 498/1996Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Handbücher
§ 4. Für die Benutzer sind von der Übermittlungsstelle (§ 3 Abs. 1) bzw. vom Bundesrechenamt (§ 3 Abs. 2) gegen Kostenersatz Handbücher zur Verfügung zu stellen, in denen die Abfragefunktionen, die verwendeten Bildschirmmasken sowie die möglichen Abfrageergebnisse einschließlich der darin verwendeten Kennungen und Kurzbezeichnungen erläutert werden. Paragraph 4, Für die Benutzer sind von der Übermittlungsstelle (Paragraph 3, Absatz eins,) bzw. vom Bundesrechenamt (Paragraph 3, Absatz 2,) gegen Kostenersatz Handbücher zur Verfügung zu stellen, in denen die Abfragefunktionen, die verwendeten Bildschirmmasken sowie die möglichen Abfrageergebnisse einschließlich der darin verwendeten Kennungen und Kurzbezeichnungen erläutert werden.
Anmerkung
Das Bundesrechenamt wurde mit BG BGBl. Nr. 757/1996 mit 1. 1. 1997
in die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) umgewandelt.
Dokumentnummer
NOR12038879
Alte Dokumentnummer
N2199658015J