Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1997 bis 28.06.2002 — BGBl. Nr. 498/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 329.06.200201.04.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 117/2009
§ 301.01.199728.06.2002 BGBl. Nr. 498/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektronische Einsicht in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 498/1996

Außerkrafttretensdatum

28.06.2002

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Durchführung der Abfrage, Gebühren und Kosten

Paragraph 3, (1) Die Abfrage erfolgt über die Radio Austria AG als Übermittlungsstelle; die dafür zu entrichtenden Gerichtsgebühren richten sich nach Paragraph 6 b, Absatz eins, GGG. Die Gebührenbeträge sind von der Übermittlungsstelle monatlich jeweils im Laufe des Folgemonats auf das in Paragraph eins, der Verordnung über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1989,, in der jeweils geltenden Fassung, angeführte Konto zu überweisen.

  1. Absatz 2,Die Körperschaften öffentlichen Rechts können die Abfrage, soweit dies der einfachen und sparsamen Verwaltung dient, auch unter Nutzung eines bestehenden Leitungsverbunds unmittelbar beim Bundesrechenamt gegen Vergütung der unter Bedachtnahme auf den entstehenden Sach- und Personalaufwand berechneten Kosten durchführen.

Anmerkung

zu Abs. 1: Änderung des Firmenwortlauts der Radio-Austria AG mit
1. 1. 1997 auf Datakom-Austria AG.
zu Abs. 2: Das Bundesrechenamt wurde mit BG BGBl. Nr. 757/1996
mit 1. 1. 1997 in die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH)
umgewandelt.

Schlagworte

Sachaufwand, Leistungsverrechnung

Gesetzesnummer

10003434

Dokumentnummer

NOR12038878

Alte Dokumentnummer

N2199658014J