Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
29.06.2002 bis 01.04.2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 329.06.200201.04.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 117/2009
§ 301.01.199728.06.2002 BGBl. Nr. 498/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektronische Einsicht in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 117 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

29.06.2002

Außerkrafttretensdatum

01.04.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 117/2009

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Durchführung der Abfrage, Gebühren und Kosten

Paragraph 3, (1) Die Abfrage hat über eine der vom Bundesminister für Justiz beauftragten Übermittlungsstellen zu erfolgen; die für die Abfragen zu entrichtenden Gerichtsgebühren bestimmen sich nach Paragraph 6 a, Absatz eins, des Gerichtsgebührengesetzes. Die Gebührenbeträge sind von den Übermittlungsstellen jeweils im Laufe des Folgemonats auf das in Paragraph eins, der Verordnung über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1989,, in der jeweils geltenden Fassung angeführte Konto zu überweisen.

  1. Absatz 2,Die Körperschaften öffentlichen Rechts können die Abfrage, soweit dies der einfachen und sparsamen Verwaltung dient, auch unter Nutzung eines bestehenden Leitungsverbunds unmittelbar bei der Bundesrechenzentrum GmbH gegen Vergütung der unter Bedachtnahme auf den entstehenden Sach- und Personalaufwand berechneten Kosten durchführen.

Schlagworte

Sachaufwand, Leistungsverrechnung

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2009

Gesetzesnummer

10003434

Dokumentnummer

NOR40032367