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§ 9 BörseG

Fassungen
01.01.1997 bis 31.12.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.11.200702.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 60/2007 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 901.01.199731.12.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/1998
§ 901.12.198931.12.1996 BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/1998

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Paragraph 9, (1) Der Präsident leitet die Geschäfte der Börsekammer, vollzieht ihre Beschlüsse, vertritt die Börse nach außen und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Vollversammlung oder ihren Ausschüssen vorbehalten sind.

  1. Absatz 2,An Ausschußsitzungen kann der Präsident mit beratender Stimme teilnehmen.
  2. Absatz 3,Der Präsident kann Entscheidungen in Angelegenheiten, für die die Vollversammlung oder ein Ausschuß zuständig sind, treffen, sofern dadurch nicht das Statut geändert wird und wenn die zuständigen Organe nicht oder nicht rechtzeitig tätig werden können und bei Unterbleiben einer sofortigen Entscheidung
    1. Ziffer eins
      der Börse oder ihren Mitgliedern eine erhebliche Gefahr droht,
    2. Ziffer 2
      die Börse oder ihre Mitglieder einen erheblichen Nachteil erleiden würden oder
    3. Ziffer 3
      ein geordneter Börsehandel oder Interessen des anlagesuchenden Publikums gefährdet wären.
    Dies gilt in gleicher Weise für Entscheidungen in Angelegenheiten, die nach dem Statut der Zustimmung der Vollversammlung bedürfen.
  3. Absatz 4,Entscheidungen nach Absatz 3, hat der Präsident unverzüglich den zuständigen Organen zur Kenntnis zu bringen.

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12038963

Alte Dokumentnummer

N2199659849J