Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
§ 9. (1) Der Präsident leitet die Geschäfte der Börsekammer, vollzieht ihre Beschlüsse, vertritt die Börse nach außen und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Vollversammlung oder ihren Ausschüssen vorbehalten sind.Paragraph 9, (1) Der Präsident leitet die Geschäfte der Börsekammer, vollzieht ihre Beschlüsse, vertritt die Börse nach außen und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Vollversammlung oder ihren Ausschüssen vorbehalten sind.
(2)Absatz 2,An Ausschußsitzungen kann der Präsident mit beratender Stimme teilnehmen.
(3)Absatz 3,Der Präsident kann Entscheidungen in Angelegenheiten, für die die Vollversammlung oder ein Ausschuß zuständig sind, treffen, sofern dadurch nicht das Statut geändert wird und wenn die zuständigen Organe nicht oder nicht rechtzeitig tätig werden können und bei Unterbleiben einer sofortigen Entscheidung
der Börse oder ihren Mitgliedern eine erhebliche Gefahr droht,
die Börse oder ihre Mitglieder einen erheblichen Nachteil erleiden würden oder
ein geordneter Börsehandel oder Interessen des anlagesuchenden Publikums gefährdet wären.
(4)Absatz 4,Entscheidungen nach Abs. 3 hat der Präsident unverzüglich den zuständigen Organen zur Kenntnis zu bringen.Entscheidungen nach Absatz 3, hat der Präsident unverzüglich den zuständigen Organen zur Kenntnis zu bringen.
Dokumentnummer
NOR12034881
Alte Dokumentnummer
N2198910271H