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§ 104a StGB

Fassungen
01.03.1997 bis 30.06.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 104a heute01.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 112/2015
§ 104a01.08.201331.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 116/2013
§ 104a01.05.200431.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 15/2004
§ 104a01.03.199730.06.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 104 a

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2000

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Ausbeuterische Schlepperei

Paragraph 104 a, (1) Wer eine Person durch Täuschung über die Möglichkeiten, sich als Fremder in einem Staat niederzulassen oder dort einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachzugehen, zur rechtswidrigen Einreise in einen Staat sowie dazu verleitet, für deren Förderung ein Entgelt zu entrichten oder sich zur Entrichtung eines Entgelts zu verpflichten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer einer Person zum Zweck ihrer Ausbeutung in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, die rechtswidrige Einreise in einen Staat verschafft.
  2. Absatz 3,Wer die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande oder einer kriminellen Organisation begeht oder durch die Tat viele Menschen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn die Tat den Tod eines Menschen zur Folge hat.

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12039050

alte Dokumentnummer

N2199660206J