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§ 104a StGB

Fassungen
01.05.2004 bis 31.07.2013 — BGBl. I Nr. 15/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 104a heute01.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 112/2015
§ 104a01.08.201331.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 116/2013
§ 104a01.05.200431.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 15/2004
§ 104a01.03.199730.06.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 104 a

Inkrafttretensdatum

01.05.2004BGBl. I Nr. 15/2004

Außerkrafttretensdatum

31.07.2013danach: BGBl. I Nr. 116/2013

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Menschenhandel

Paragraph 104 a,

  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      eine minderjährige Person oder
    2. Ziffer 2
      eine volljährige Person unter Einsatz unlauterer Mittel (Absatz 2,) gegen die Person
    mit dem Vorsatz, dass sie sexuell, durch Organentnahme oder in ihrer Arbeitskraft ausgebeutet werde, anwirbt, beherbergt oder sonst aufnimmt, befördert oder einem anderen anbietet oder weitergibt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Unlautere Mittel sind die Täuschung über Tatsachen, die Ausnützung einer Autoritätsstellung, einer Zwangslage, einer Geisteskrankheit oder eines Zustands, der die Person wehrlos macht, die Einschüchterung und die Gewährung oder Annahme eines Vorteils für die Übergabe der Herrschaft über die Person.
  3. Absatz 3,Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat unter Einsatz von Gewalt oder gefährlicher Drohung begeht.
  4. Absatz 4,Wer die Tat gegen eine unmündige Person, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt oder so begeht, dass durch die Tat das Leben der Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet wird oder die Tat einen besonders schweren Nachteil für die Person zur Folge hat, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Anmerkung

ÜR: Art. VII, BGBl. I Nr. 15/2004

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40050380