Rechtstracker.at

§ 24 NTG

Fassungen
01.07.1997 bis 31.12.2001 — BGBl. II Nr. 149/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24 heute01.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 98/2001
§ 2401.07.199731.12.2001 § → § BGBl. II Nr. 149/1997
§ 2401.04.198530.06.1997 BGBl. Nr. 99/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatstarifgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. II Nr. 149/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 98/2001

Abkürzung

NTG

Index

27/02 Notare

Beachte

Betragsanpassung durch römisch fünf

Text

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Für die Übernahme von Geldern, Sparbüchern, Wertpapieren und Wertsachen zur Verwahrung einschließlich der Verbuchung, Verrechnung und Ausfolgung an den bestimmten Empfänger, der Rückstellung an den Übergeber oder der Besorgung des Erlages bei Behörden beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
    1. Ziffer eins
      bis einschließlich 1 000 S 21 S,
    2. Ziffer 2
      über 1 000 S bis einschließlich 2 000 S 34 S,
    3. Ziffer 3
      über 2 000 S bis einschließlich 15 000 S für je angefangene weitere 1 000 S um 15 S mehr,
    4. Ziffer 4
      über 15 000 S bis einschließlich 30 000 S für je angefangene weitere 2 500 S um 30 S mehr,
    5. Ziffer 5
      über 30 000 S bis einschließlich 60 000 S für je angefangene weitere 5 000 S um 66 S mehr,
    6. Ziffer 6
      über 60 000 S bis einschließlich 100 000 S für je angefangene weitere 10 000 S um 87 S mehr,
    7. Ziffer 7
      über 100 000 S bis einschließlich 300 000 S für je angefangene weitere 25 000 S um 226 S mehr,
    8. Ziffer 8
      über 300 000 S für je angefangene weitere 50 000 S um 450 S mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 1 000 000 S entspräche.
  2. Absatz 2,Die Gebühr nach Absatz eins, gilt für die ersten zwölf Monate der Verwahrung. Für jeden angefangenen weiteren Monat ist ein Zwölftel der Gebühr zu entrichten.
  3. Absatz 3,Für die Gebarung mit Wechseln, Schecks oder anderen Urkunden, die zur Erhebung eines Protestes übernommen werden, ist außer der Protestgebühr keine Gebühr nach Absatz eins, zu entrichten.

Anmerkung

1. Die hier angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der letzten Zuschlagsfestsetzung gem. § 35 durch BGBl. II Nr. 149/1997. Diese V ist am 1. Juli 1997 in Kraft getreten und auf Tätigkeiten der Notare anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1997 bewirkt wurden.
2. zur Bemessungsgrundlage vgl. § 5

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024

Gesetzesnummer

10002267

Dokumentnummer

NOR12039345

alte Dokumentnummer

N2199746730L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/576/P24/NOR12039345