Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 576/1973 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,
Text
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Für die Übernahme von Geldern, Sparbüchern, Wertpapieren und Wertsachen zur Verwahrung einschließlich der Verbuchung, Verrechnung und Ausfolgung an den bestimmten Empfänger, der Rückstellung an den Übergeber oder der Besorgung des Erlages bei Behörden beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
bis einschließlich 70 Euro 1,50 Euro (Anm. 1),bis einschließlich 70 Euro 1,50 Euro Anmerkung eins, ),
über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 2,50 Euro (Anm. 2),über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 2,50 Euro Anmerkung 2, ),
über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 1,10 Euro (Anm. 3) mehr,über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 1,10 Euro Anmerkung 3, ) mehr,
über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 2,20 Euro (Anm. 4) mehr,über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 2,20 Euro Anmerkung 4, ) mehr,
über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 4,80 Euro (Anm. 5) mehr,über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 4,80 Euro Anmerkung 5, ) mehr,
über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 6,30 Euro (Anm. 6) mehr,über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 6,30 Euro Anmerkung 6, ) mehr,
über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 16,40 Euro (Anm. 7) mehr,über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 16,40 Euro Anmerkung 7, ) mehr,
über 21 800 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 32,70 Euro (Anm. 8) mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 72 670 Euro entspräche.über 21 800 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 32,70 Euro Anmerkung 8, ) mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 72 670 Euro entspräche.
(2)Absatz 2,Die Gebühr nach Abs. 1 gilt für die ersten zwölf Monate der Verwahrung. Für jeden angefangenen weiteren Monat ist ein Zwölftel der Gebühr zu entrichten.Die Gebühr nach Absatz eins, gilt für die ersten zwölf Monate der Verwahrung. Für jeden angefangenen weiteren Monat ist ein Zwölftel der Gebühr zu entrichten.
(3)Absatz 3,Für die Gebarung mit Wechseln, Schecks oder anderen Urkunden, die zur Erhebung eines Protestes übernommen werden, ist außer der Protestgebühr keine Gebühr nach Abs. 1 zu entrichten.Für die Gebarung mit Wechseln, Schecks oder anderen Urkunden, die zur Erhebung eines Protestes übernommen werden, ist außer der Protestgebühr keine Gebühr nach Absatz eins, zu entrichten.
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 218/2010 ab 1.8.2010: 1,80 EuroAnmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2010, ab 1.8.2010: 1,80 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 132/2023 ab 1.5.2023: 2,40 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 132 aus 2023, ab 1.5.2023: 2,40 Euro Anm. 2: ab 1.8.2010: 3,00 EuroAnmerkung 2, : ab 1.8.2010: 3,00 Euro
ab 1.5.2023: 3,90 Euro
Anm. 3: ab 1.8.2010: 1,40 EuroAnmerkung 3, : ab 1.8.2010: 1,40 Euro
ab 1.5.2023: 1,90 Euro
Anm. 4: ab 1.8.2010: 2,70 EuroAnmerkung 4, : ab 1.8.2010: 2,70 Euro
ab 1.5.2023: 3,60 Euro
Anm. 5: ab 1.8.2010: 5,80 EuroAnmerkung 5, : ab 1.8.2010: 5,80 Euro
ab 1.5.2023: 7,60 Euro
Anm. 6: ab 1.8.2010: 7,60 EuroAnmerkung 6, : ab 1.8.2010: 7,60 Euro
ab 1.5.2023: 9,90 Euro
Anm. 7: ab 1.8.2010: 19,70 EuroAnmerkung 7, : ab 1.8.2010: 19,70 Euro
ab 1.5.2023: 25,70 Euro
Anm. 8: ab 1.8.2010: 39,30 EuroAnmerkung 8, : ab 1.8.2010: 39,30 Euro
ab 1.5.2023: 51,10 Euro)
Anmerkung
zur Bemessungsgrundlage vgl. § 5